Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
Drittes Kapitel - Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls (§§ 26 - 103) |
Zweiter Abschnitt - Renten, Beihilfen, Abfindungen (§§ 56 - 80a) |
Vierter Unterabschnitt - Abfindung (§§ 75 - 80) |
(1) 1Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vom Hundert oder mehr haben, können auf ihren Antrag durch einen Geldbetrag abgefunden werden. 2Das gleiche gilt für Versicherte, die Anspruch auf mehrere Renten haben, deren Vomhundertsätze zusammen die Zahl 40 erreichen oder übersteigen.
(2) Eine Abfindung kann nur bewilligt werden, wenn
1. | die Versicherten das 18. Lebensjahr vollendet haben und | |
2. | nicht zu erwarten ist, daß innerhalb des Abfindungszeitraumes die Minderung der Erwerbsfähigkeit wesentlich sinkt. |
Rechtsprechung zu § 78 SGB VII
18 Entscheidungen zu § 78 SGB VII in unserer Datenbank:
- LSG Hessen, 28.01.2020 - L 3 U 90/17
1. Eine Rentenabfindung erfolgt nach § 79 SGB VII zwingend für die Dauer von zehn ...
Zum selben Verfahren:
- SG Lüneburg, 01.10.2007 - S 2 U 88/04
Ablehnung der Abfindung einer Verletztenrente aufgrund der zukünftigen vagen ...
Zum selben Verfahren:
- SG Karlsruhe, 29.04.2020 - S 1 U 688/19
Gesetzliche Unfallversicherung - Abfindung einer Verletztenrente - ...
- BSG, 21.09.2010 - B 2 U 3/10 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsrecht - Versicherungsfall vor dem ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Sachsen, 14.01.2010 - L 2 U 149/07
Versichertenrente - Beginn der Rente - Arbeitsunfall im Beitrittsgebiet vor dem ...
- LSG Sachsen, 14.01.2010 - L 2 U 149/07
- LSG Baden-Württemberg, 10.02.2005 - L 6 U 2063/04
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtskraftwirkung - Entscheidung gem § 131 Abs 3 ...
- SG Kiel, 18.09.2002 - S 2 U 123/01
- LSG Baden-Württemberg, 28.10.2011 - L 8 U 3691/09
Querverweise
Auf § 78 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Berechnung und Höhe des Wohngeldes
- Einkommen
- § 14 (Jahreseinkommen)