Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
| Drittes Kapitel - Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls (§§ 26 - 103) |
| Zweiter Abschnitt - Renten, Beihilfen, Abfindungen (§§ 56 - 80a) |
| Vierter Unterabschnitt - Abfindung (§§ 75 - 80) |
(1) Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vom Hundert oder mehr haben, können auf ihren Antrag durch einen Geldbetrag abgefunden werden. Das gleiche gilt für Versicherte, die Anspruch auf mehrere Renten haben, deren Vomhundertsätze zusammen die Zahl 40 erreichen oder übersteigen.
(2) Eine Abfindung kann nur bewilligt werden, wenn
| 1. | die Versicherten das 18. Lebensjahr vollendet haben und | |
| 2. | nicht zu erwarten ist, daß innerhalb des Abfindungszeitraumes die Minderung der Erwerbsfähigkeit wesentlich sinkt. |
Rechtsprechung zu § 78 SGB VII
9 Entscheidungen zu § 78 SGB VII in unserer Datenbank:
- SG Lüneburg, 01.10.2007 - S 2 U 88/04
Gesetzliche Unfallversicherung - Abfindung einer Verletztenrente gem § 78 ...
- SG Karlsruhe, 08.04.2013 - S 4 U 1525/12
Gesetzliche Unfallversicherung - Neufestsetzung der JAV Begriff der ...
- LSG Baden-Württemberg, 10.02.2005 - L 6 U 2063/04
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtskraftwirkung - Entscheidung gem § 131 ...
- BSG, 21.09.2010 - B 2 U 3/10 R
Beginn einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung für einen ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Köln, 16.07.2004 - 4 Sa 283/04
Anrechnung einer kapitalisierten Rente, Auslegung der Versorgungszusage
- SG Freiburg, 13.07.2010 - S 9 U 2325/09
Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallrente - Anspruch auf Weiterzahlung - ...
- LSG Baden-Württemberg, 23.01.2003 - L 7 U 1931/02
- BSG, 20.02.2001 - B 2 U 1/00 R
Beginn der Verletztenrente in der Unfallversicherung
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Querverweise
- SGB VII
- Übergangsrecht
- § 221a (Besondere Abfindungen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung)
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Berechnung und Höhe des Wohngeldes
- Einkommen
- § 14 (Jahreseinkommen)