Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -

   Drittes Kapitel - Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls (§§ 26 - 103)   
   Zweiter Abschnitt - Renten, Beihilfen, Abfindungen (§§ 56 - 80a)   
   Vierter Unterabschnitt - Abfindung (§§ 75 - 80)   

§ 79
Umfang der Abfindung

Eine Rente kann in den Fällen einer Abfindung bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 40 vom Hundert bis zur Hälfte für einen Zeitraum von zehn Jahren abgefunden werden. Als Abfindungssumme wird das Neunfache des der Abfindung zugrundeliegenden Jahresbetrages der Rente gezahlt. Der Anspruch auf den Teil der Rente, an dessen Stelle die Abfindung tritt, erlischt mit Ablauf des Monats der Auszahlung für zehn Jahre.

Rechtsprechung zu § 79 SGB VII

2 Entscheidungen zu § 79 SGB VII in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 79 SGB VII

Querverweise

Auf § 79 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
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