Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
| Erstes Kapitel - Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall (§§ 1 - 13) |
| Dritter Abschnitt - Versicherungsfall (§§ 7 - 13) |
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
| 1. | das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, | ||
| 2. | das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um | ||
| a) | Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder | ||
| b) | mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen, | ||
| 3. | das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden, | ||
| 4. | das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben, | ||
| 5. | das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt. | ||
(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.
Rechtsprechung zu § 8 SGB VII
Rechtsprechungsübersichten:
- 154 Entscheidungen zu § 8 SGB VII im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 8 SGB VII
Querverweise
Auf § 8 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
- SGB VII
- Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall
- Versicherungsfall
- § 13 (Sachschäden bei Hilfeleistungen)
- Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
- Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen
- Heilbehandlung
- § 27 (Umfang der Heilbehandlung)
- Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen
- Aufbringung der Mittel
- Allgemeine Vorschriften
- Beitragshöhe
- § 162 (Zuschläge, Nachlässe, Prämien)
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 8 SGB VII bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (4)
Eigene Frage stellen