Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -

   Drittes Kapitel - Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls (§§ 26 - 103)   
   Dritter Abschnitt - Jahresarbeitsverdienst (§§ 81 - 93)   
   Dritter Unterabschnitt - Neufestsetzung (§§ 90 - 91)   

§ 91
Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst, Jahresarbeitsverdienst nach billigem Ermessen bei Neufestsetzung

Bei Neufestsetzungen des Jahresarbeitsverdienstes nach voraussichtlicher Schul- oder Berufsausbildung oder Altersstufen sind die Vorschriften über den Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst und über den Jahresarbeitsverdienst nach billigem Ermessen entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 91 SGB VII

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Literatur im Internet zu § 91 SGB VII

Querverweise

Auf § 91 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
    SGB VII
      Übergangsrecht
        § 215 (Sondervorschriften für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet)
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