Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -

   Drittes Kapitel - Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls (§§ 26 - 103)   
   Fünfter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften für Leistungen (§§ 95 - 103)   

§ 97
Leistungen ins Ausland

Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten nach diesem Buch

1. Geldleistungen,
2. für alle sonstigen zu erbringenden Leistungen eine angemessene Erstattung entstandener Kosten einschließlich der Kosten für eine Pflegekraft oder für Heimpflege.

Rechtsprechung zu § 97 SGB VII

6 Entscheidungen zu § 97 SGB VII in unserer Datenbank:

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Juristin / Jurist (Schwerpunkt Arbeitsrecht)
Lan-des-be-trieb Stra-ßen-bau NRW
Gelsenkirchen
28.09.2012
Mörfelden-Walldorf
28.09.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Sozialrecht

Literatur im Internet zu § 97 SGB VII

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht