Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfegesetz -
| Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10) |
(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere
| 1. | junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, | |
| 2. | Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen, | |
| 3. | Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen, | |
| 4. | dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. |
Rechtsprechung zu § 1 SGB VIII
144 Entscheidungen zu § 1 SGB VIII in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VG Hannover, 20.05.2008 - 3 A 3648/07
Eingliederungshilfe für selbst beschaffte Maßnahme bei Teilleistungsstörung mit ...
- VG Hannover, 20.05.2008 - 3 A 2622/07
Eingliederungshilfe bei Teilleistungsstörung mit drohender ...
- VG Hannover, 20.05.2008 - 3 A 2768/07
Eingliederungshilfe bei Teilleistungsstörung; Teilleistungsstörung; Lese- und ...
- BVerwG, 19.03.2013 - 5 C 16.12
Aufklärungspflicht, kostenbeitragsrechtliche -; Bestimmtheitsgebot, ...
Zum selben Verfahren:
- VG Frankfurt/Oder, 12.03.2013 - 6 KE 12/13
Kindergartenrecht; Heimrecht
- OVG Niedersachsen, 12.05.2011 - 4 LC 28/09
Zuständigkeit des überörtlichen Jugendhilfeträgers im Falle der Auslandshilfe
- OVG Niedersachsen, 22.05.2012 - 4 LC 266/09
Absehen von der Heranziehung zu den Kosten einer Maßnahme der Jugendhilfe bei ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2013 - 12 A 56/13
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Querverweise
- SGB VIII
- Allgemeine Vorschriften
- § 7 (Begriffsbestimmungen)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit
- § 75 (Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Grundrechte
- Art. 6 II (zu 1 II)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- Vollstreckung und Vollzug
- Vollstreckung
- Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit
- § 82 II (Vollstreckungsleiter) (zu 1 ff)