Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfegesetz -

   Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10)   
§ 1
Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe

(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere

1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.

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Literatur im Internet zu § 1 SGB VIII

Querverweise

Auf § 1 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
    SGB VIII
      Allgemeine Vorschriften
        § 7 (Begriffsbestimmungen)
     
      Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
        Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit
          § 75 (Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe)
Redaktionelle Querverweise zu § 1 SGB VIII:
    Jugendgerichtsgesetz (JGG)
      Jugendliche
        Vollstreckung und Vollzug
          Vollstreckung
            Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit
              § 82 II (Vollstreckungsleiter) (zu 1 ff)

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