Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfegesetz -
| Zweites Kapitel - Leistungen der Jugendhilfe (§§ 11 - 41) |
| Zweiter Abschnitt - Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 - 21) |
(1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung
| 1. | bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen, | |
| 2. | bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs. |
(2) Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, haben Anspruch auf Beratung über die Abgabe einer Sorgeerklärung.
(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie sollen darin unterstützt werden, dass die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684 und 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.
(4) Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen.
Rechtsprechung zu § 18 SGB VIII
46 Entscheidungen zu § 18 SGB VIII in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- OLG Naumburg, 25.04.2008 - 3 WF 91/08
Voraussetzungen der Entscheidung über die Kosten des FGG -Verfahrens - Umfang der ...
- OLG Naumburg, 29.01.2003 - 8 WF 17/03
Befugnisse des Jugendamts
- OLG Hamm, 20.03.1996 - 6 UF 340/95
- LG Stuttgart, 31.01.1996 - 7 T 39/96
- VG Gelsenkirchen, 15.11.2006 - 19 K 603/06
Umgangsrecht
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamburg, 04.07.2011 - 1 U 34/10
Kein Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn begleiteter Umgang nicht in fremder ...
- VerfGH Sachsen, 26.08.2010 - 33-IV-10
- BFH, 27.09.2007 - III R 41/04
Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seines von ihm getrennt lebenden ...
- OLG Hamm, 18.12.2003 - 2 WF 420/03
Mutwilligkeit eines gerichtlichen Umgangsverfahrens; Beiordnung eines ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 21.04.2010 - 3 L 168/08
Abschreibungen als "für den Betrieb notwendige Kosten" einer Einrichtung i.S.d. § ...
- AG Konstanz, 29.06.2009 - UR II 68/09
Beratungshilfe: Anspruch bei einem nicht schwierigen Sachverhalt und der ...
- OLG Brandenburg, 07.02.2008 - 10 WF 238/07
Vergütungsanspruch des Umgangsbegleiters und des Umgangspflegers; ...
- OLG Celle, 12.05.2003 - 19 WF 111/03
Rechtswirkungen einer durch den Träger der Jugendhilfe ausgesprochenen Mahnung
- OLG Celle, 12.05.2011 - 10 WF 135/11
Inverzugsetzung für Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB durch das als Beistand ...
- ArbG Solingen, 29.10.2010 - 4 Ca 506/10
Ohne
- OLG Saarbrücken, 25.08.2009 - 9 WF 77/09
Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung im Hinblick auf die Möglichkeit ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2006 - 12 B 378/06
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2007 - 12 B 1526/07
- VG Aachen, 18.12.2007 - 2 L 502/07
Literatur im Internet zu § 18 SGB VIII
Querverweise
- SGB VIII
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Aufgaben der Jugendhilfe)
- Kinder- und Jugendhilfestatistik
- § 99 (Erhebungsmerkmale)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Unterhaltspflicht
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