Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfegesetz -

   Zweites Kapitel - Leistungen der Jugendhilfe (§§ 11 - 41)   
   Zweiter Abschnitt - Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 - 21)   

§ 19
Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder

(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.

(2) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.

(3) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.

Rechtsprechung zu § 19 SGB VIII

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Literatur im Internet zu § 19 SGB VIII

Querverweise

Auf § 19 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
    SGB VIII
      Allgemeine Vorschriften
        § 2 (Aufgaben der Jugendhilfe)
     
      Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
        Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung
          § 78a (Anwendungsbereich)
     
      Zuständigkeit, Kostenerstattung
        Örtliche Zuständigkeit
          Örtliche Zuständigkeit für Leistungen
            § 86a (Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige)
            § 86b (Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder)
            § 86c (Fortdauernde Leistungsverpflichtung und Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel)
            § 86d (Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden)
        Kostenerstattung
          § 89d (Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise)
     
      Kostenbeteiligung
        Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen
          § 91 (Anwendungsbereich)
          § 92 (Ausgestaltung der Heranziehung)
          § 94 (Umfang der Heranziehung)
        Ergänzende Vorschriften
          § 97a (Pflicht zur Auskunft)
     
      Kinder- und Jugendhilfestatistik
        § 99 (Erhebungsmerkmale)
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