Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfegesetz -
| Zweites Kapitel - Leistungen der Jugendhilfe (§§ 11 - 41) |
| Zweiter Abschnitt - Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 - 21) |
(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.
(2) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.
(3) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.
Rechtsprechung zu § 19 SGB VIII
129 Entscheidungen zu § 19 SGB VIII in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 19.08
Geistige Behinderung; Eingliederungshilfe; Erstattungsanspruch; Jugendhilfe, ...
- BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 6.09
Anspruch gegen einen Jugendhilfeträger auf Erstattung der Kosten für die ...
- OVG Niedersachsen, 26.07.2010 - 4 LA 208/09
Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform für Mutter/Vater und Kind
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.04.2004 - 12 A 2434/02
- VGH Bayern, 15.12.2010 - 12 BV 10.528
Die Hilfe nach § 19 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) ist keine ...
- VG Freiburg, 24.04.2012 - 3 K 2715/10
Erstattung der Kosten für eine Inobhutnahme - Gesetzeskonformität der ...
- VG Hamburg, 26.05.2005 - 13 K 195/05
- OVG Schleswig-Holstein, 10.12.2010 - 2 LB 22/10
Jugendhilfe bei Einreise aus dem Ausland
- LSG Nordrhein-Westfalen, 26.07.2010 - L 20 SO 38/09
Sozialhilfe
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Querverweise
- SGB VIII
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Aufgaben der Jugendhilfe)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung
- § 78a (Anwendungsbereich)
- Zuständigkeit, Kostenerstattung
- Örtliche Zuständigkeit
- Örtliche Zuständigkeit für Leistungen
- § 86a (Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige)
§ 86b (Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder)
§ 86c (Fortdauernde Leistungsverpflichtung und Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel)
§ 86d (Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden)
- Kostenerstattung
- § 89d (Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise)
- Kostenbeteiligung
- Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen
- Ergänzende Vorschriften
- § 97a (Pflicht zur Auskunft)
- Kinder- und Jugendhilfestatistik
- § 99 (Erhebungsmerkmale)