Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfegesetz -

   Zweites Kapitel - Leistungen der Jugendhilfe (§§ 11 - 41)   
   Zweiter Abschnitt - Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 - 21)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 21
Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht

Können Personensorgeberechtigte wegen des mit ihrer beruflichen Tätigkeit verbundenen ständigen Ortswechsels die Erfüllung der Schulpflicht ihres Kindes oder Jugendlichen nicht sicherstellen und ist deshalb eine anderweitige Unterbringung des Kindes oder des Jugendlichen notwendig, so haben sie Anspruch auf Beratung und Unterstützung. In geeigneten Fällen können die Kosten der Unterbringung in einer für das Kind oder den Jugendlichen geeigneten Wohnform einschließlich des notwendigen Unterhalts sowie die Krankenhilfe übernommen werden, wenn und soweit dies dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern aus ihren Einkommen und Vermögen nach Maßgabe der §§ 91 bis 93 nicht zuzumuten ist. Die Kosten können über das schulpflichtige Alter hinaus übernommen werden, sofern eine begonnene Schulausbildung noch nicht abgeschlossen ist, längstens aber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.

Literatur im Internet zu § 21 SGB VIII

Querverweise

Auf § 21 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
    SGB VIII
      Allgemeine Vorschriften
        § 2 (Aufgaben der Jugendhilfe)
     
      Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
        Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung
          § 78a (Anwendungsbereich)
     
      Zuständigkeit, Kostenerstattung
        Örtliche Zuständigkeit
          Örtliche Zuständigkeit für Leistungen
            § 86a (Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige)
            § 86b (Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder)
     
      Kostenbeteiligung
        Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen
          § 91 (Anwendungsbereich)

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