Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
Zweites Kapitel - Leistungen der Jugendhilfe (§§ 11 - 41a) |
Zweiter Abschnitt - Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 - 21) |
1Können Personensorgeberechtigte wegen des mit ihrer beruflichen Tätigkeit verbundenen ständigen Ortswechsels die Erfüllung der Schulpflicht ihres Kindes oder Jugendlichen nicht sicherstellen und ist deshalb eine anderweitige Unterbringung des Kindes oder des Jugendlichen notwendig, so haben sie Anspruch auf Beratung und Unterstützung. 2In geeigneten Fällen können die Kosten der Unterbringung in einer für das Kind oder den Jugendlichen geeigneten Wohnform einschließlich des notwendigen Unterhalts sowie die Krankenhilfe übernommen werden. 3Die Leistung kann über das schulpflichtige Alter hinaus gewährt werden, sofern eine begonnene Schulausbildung noch nicht abgeschlossen ist, längstens aber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz) vom 10.12.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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16.12.2008 | Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz) | 10.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 21 SGB VIII
29 Entscheidungen zu § 21 SGB VIII in unserer Datenbank:
- VG Hamburg, 10.12.2015 - 13 K 1532/12
Jugendhilferecht: Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit; Unterlassung der ...
- OVG Niedersachsen, 23.11.2022 - 14 LA 324/22
Ausbildungsgeld; Bedarf; Sicherung des Lebensunterhaltes; Vollzeitpflege; ...
- BVerwG, 24.06.2021 - 5 C 7.20
Örtliche Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe für eine der Leistung nach § ...
- VG München, 07.04.2020 - M 18 E 20.1277
Erfolgloser Antrag auf Krankenhilfe wegen örtlicher Unzuständigkeit
- LSG Niedersachsen-Bremen, 09.11.2020 - L 8 SO 123/20
- VG Regensburg, 09.11.2023 - RO 4 E 23.1986
Zur Frage der Beendigung oder Unterbrechung einer nach § 27 SGB VIII gewährten ...
- StGH Niedersachsen, 29.04.2013 - StGH 2/12
Bestimmtheitsgrundsatz; Finanzkraft; Jugendamt; Jugendhilfe; Jugendhilfeumlage; ...
- VGH Baden-Württemberg, 15.09.2021 - 12 S 487/19
Schweizer Kinderrente ist keine zweckidentische Leistung i.S.d. § 93 Abs. 1 Satz ...
- VGH Bayern, 30.06.2016 - 12 C 16.1162
Prozesskostenhilfe: Gewährung von Vollzeitpflege für eigenen Sohn durch dessen ...
- OVG Sachsen, 31.08.2022 - 3 A 210/21
Querverweise
Auf § 21 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Aufgaben der Jugendhilfe)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung
- § 78a (Anwendungsbereich)
- Zuständigkeit, Kostenerstattung
- Kostenbeteiligung
- Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen
- § 91 (Anwendungsbereich)