Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
Zweites Kapitel - Leistungen der Jugendhilfe (§§ 11 - 41a) |
Dritter Abschnitt - Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 - 26) |
(1) 1Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. 2Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. 3Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. 4Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. 5Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.
(2) 1Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen
2Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. 3Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.
(3) 1Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. 2Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. 3Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.
(4) 1Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. 2Das Nähere regelt das Landesrecht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) vom 03.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
10.06.2021 | Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) | 03.06.2021 | |
01.01.2019 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz) | 19.12.2018 |
vorbehalt
Rechtsprechung zu § 22 SGB VIII
651 Entscheidungen zu § 22 SGB VIII in unserer Datenbank:
- BGH, 20.10.2016 - III ZR 302/15
Nicht rechtzeitige Bereitstellung eines Kinderbetreuungsplatzes
Zum selben Verfahren:
- OLG Dresden, 26.08.2015 - 1 U 319/15
Ersatz für Verdienstausfall bei fehlendem Kinderbetreuungsplatz?
- OLG Dresden, 26.08.2015 - 1 U 319/15
- BGH, 20.10.2016 - III ZR 303/15
Nicht rechtzeitige Bereitstellung eines Kinderbetreuungsplatzes
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2023 - 6 A 11.22
- BVerwG, 24.11.2022 - 5 C 1.21
Kein Beurteilungsspielraum der Verwaltung bei der Festlegung der ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 24.11.2022 - 5 C 3.21
Kein Beurteilungsspielraum der Verwaltung bei der Festlegung der ...
- OVG Sachsen, 17.03.2021 - 3 A 1146/18
Kindertagespflege; Anerkennungsbetrag; Sachkosten; Beurteilungsspielraum; ...
- BVerwG, 24.11.2022 - 5 C 3.21
- VGH Baden-Württemberg, 16.01.2023 - 12 S 2440/22
Dringlichkeit der Zuweisung eines Betreuungsplatzes
- VGH Bayern, 13.01.2021 - 12 BV 16.1676
Zur Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung einer Tagespflegeperson sowie ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 19.05.2023 - 5 C 2.22
Einstellung des Revisionsverfahrens betreffend einen öffentlich-rechtlichen ...
- BVerwG, 19.05.2023 - 5 C 2.22
Querverweise
Auf § 22 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Aufgaben der Jugendhilfe)
- Kostenbeteiligung
- Pauschalierte Kostenbeteiligung
- § 90 (Pauschalierte Kostenbeteiligung)