Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfegesetz -
| Zweites Kapitel - Leistungen der Jugendhilfe (§§ 11 - 41) |
| Dritter Abschnitt - Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 - 26) |
(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht. Es kann auch regeln, dass Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen geleistet wird.
(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen
| 1. | die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, | |
| 2. | die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, | |
| 3. | den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. |
(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.
Rechtsprechung zu § 22 SGB VIII
158 Entscheidungen zu § 22 SGB VIII in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 25.04.1997 - 5 C 6.96
- LSG Niedersachsen-Bremen, 24.02.2009 - L 9 U 41/06
Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - organisatorischer ...
- VGH Baden-Württemberg, 29.09.1998 - 2 S 2417/98
Kostenübernahme der Förderung von Kindern in Tageseinrichtung - keine Prüfung der ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2008 - 12 A 2866/07
- VG Köln, 28.03.2012 - 19 K 5252/10
Grobe Kriterien bei einkommensabhängiger Bemessung von Kita-Beiträgen
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2011 - 12 A 266/10
§ 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII als Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung ...
- BVerwG, 25.04.2002 - 5 C 18.01
Jugendhilfe, Förderung von Kindergärten der freien -; Förderung der freien ...
- BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97
Kindergartenbeiträge
- BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 7/11 R
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2011 - L 16 KR 184/09
Krankenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2011 - L 16 KR 184/09
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Querverweise
- SGB VIII
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Aufgaben der Jugendhilfe)
- Kostenbeteiligung
- Pauschalierte Kostenbeteiligung
- § 90 (Pauschalierte Kostenbeteiligung)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II)
- Anlage
- § 77 (Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 131 (Übergangsregelung zur Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe)
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