Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
Zweites Kapitel - Leistungen der Jugendhilfe (§§ 11 - 41a) |
Dritter Abschnitt - Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 - 26) |
(1) 1Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Qualität der Förderung in ihren Einrichtungen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und weiterentwickeln. 2Dazu gehören die Entwicklung und der Einsatz einer pädagogischen Konzeption als Grundlage für die Erfüllung des Förderungsauftrags sowie der Einsatz von Instrumenten und Verfahren zur Evaluation der Arbeit in den Einrichtungen.
(2) 1Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass die Fachkräfte in ihren Einrichtungen zusammenarbeiten
2Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteiligen.
(3) 1Das Angebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. 2Werden Einrichtungen in den Ferienzeiten geschlossen, so hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Kinder, die nicht von den Erziehungsberechtigten betreut werden können, eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen.
(4) 1Kinder mit Behinderungen und Kinder ohne Behinderungen sollen gemeinsam gefördert werden. 2Die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen und von Kindern, die von Behinderung bedroht sind, sind zu berücksichtigen.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Realisierung des Förderungsauftrages nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 in den Einrichtungen anderer Träger durch geeignete Maßnahmen sicherstellen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) vom 03.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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10.06.2021 | Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) | 03.06.2021 |
vorbehalt
Rechtsprechung zu § 22a SGB VIII
45 Entscheidungen zu § 22a SGB VIII in unserer Datenbank:
- VGH Hessen, 25.04.2023 - 10 C 1271/19
Satzung über die Bezuschussung von Kindertagesstätten ist unwirksam
- VGH Baden-Württemberg, 13.12.2021 - 12 S 3227/21
Anspruch auf Zuweisung eines erreichbaren Betreuungsplatzes
- OVG Hamburg, 27.08.2020 - 4 Bs 241/19
Umfang der täglichen Förderung; Verständnis von Leitsätzen
- VGH Baden-Württemberg, 15.03.2018 - 12 S 1644/18
Rechtsnatur von Regelungen über Aufnahme und Abmeldung bei gemeindlichen ...
- SG Nürnberg, 22.03.2018 - S 20 SO 107/16
Eingliederungshilfe für temporäre Betreuung in einer Kindertagesstätte neben der ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 13.05.2022 - 7 A 10583/21
Kindergartenfinanzierung; erhöhter Zuschuss Personalkosten einer ...
- OVG Schleswig-Holstein, 16.01.2020 - 3 KN 2/17
Kinderbetreuungssatzung des Kreises Pinneberg - Normenkontrollantrag; ...
- OVG Niedersachsen, 03.09.2020 - 10 ME 174/20
Auswahlkriterien; Beruftstätigkeit; Betreuungsplatz; Eltern; Tageseinrichtung; ...
- BVerwG, 27.06.2019 - 5 BN 4.18
Höhe des Elternbeitrags für die Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 21.08.2018 - 10 KN 10/18
Abgabengerechtigkeit; Äquivalenzprinzip; Bruttoeinkommen; Einkommensstaffelung; ...
- OVG Niedersachsen, 21.08.2018 - 10 KN 10/18
Querverweise
Auf § 22a SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Aufgaben der Jugendhilfe)
- Kostenbeteiligung
- Pauschalierte Kostenbeteiligung
- § 90 (Pauschalierte Kostenbeteiligung)
- Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG)
- § 2a (Förderauftrag und Qualität, Rechtsverordnungen)