Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfegesetz -
| Zweites Kapitel - Leistungen der Jugendhilfe (§§ 11 - 41) |
| Dritter Abschnitt - Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 - 26) |
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Qualität der Förderung in ihren Einrichtungen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und weiterentwickeln. Dazu gehören die Entwicklung und der Einsatz einer pädagogischen Konzeption als Grundlage für die Erfüllung des Förderungsauftrags sowie der Einsatz von Instrumenten und Verfahren zur Evaluation der Arbeit in den Einrichtungen.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass die Fachkräfte in ihren Einrichtungen zusammenarbeiten
| 1. | mit den Erziehungsberechtigten und Tagespflegepersonen zum Wohl der Kinder und zur Sicherung der Kontinuität des Erziehungsprozesses, | |
| 2. | mit anderen kinder- und familienbezogenen Institutionen und Initiativen im Gemeinwesen, insbesondere solchen der Familienbildung und -beratung, | |
| 3. | mit den Schulen, um den Kindern einen guten Übergang in die Schule zu sichern und um die Arbeit mit Schulkindern in Horten und altersgemischten Gruppen zu unterstützen. |
Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteiligen.
(3) Das Angebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. Werden Einrichtungen in den Ferienzeiten geschlossen, so hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Kinder, die nicht von den Erziehungsberechtigten betreut werden können, eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen.
(4) Kinder mit und ohne Behinderung sollen, sofern der Hilfebedarf dies zulässt, in Gruppen gemeinsam gefördert werden. Zu diesem Zweck sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der Sozialhilfe bei der Planung, konzeptionellen Ausgestaltung und Finanzierung des Angebots zusammenarbeiten.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Realisierung des Förderungsauftrages nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 in den Einrichtungen anderer Träger durch geeignete Maßnahmen sicherstellen.
Rechtsprechung zu § 22a SGB VIII
9 Entscheidungen zu § 22a SGB VIII in unserer Datenbank:
- SG Hildesheim, 12.12.2012 - S 42 AY 100/11
Bildungs- und Teilhabepaket für Leistungsberechtigte nach § 3 AsylbLG
- VGH Bayern, 05.05.2008 - 12 BV 07.2908
Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz
- VGH Bayern, 05.05.2008 - 12 BV 07.2909
Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz
- VGH Bayern, 05.05.2008 - 12 BV 07.3085
Förderung eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung nach dem KiBiG BY
- VG Arnsberg, 29.08.2012 - 9 K 1864/11
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.10.2010 - 12 A 72/10
- OVG Bremen, 09.12.2009 - S3 A 443/06
Anspruch eines an Autismus leidenden Kindes auf Eingliederungshilfe nach §§ ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2008 - 12 B 803/08
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2008 - 12 B 799/08
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Querverweise
- SGB VIII
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Aufgaben der Jugendhilfe)
- Kostenbeteiligung
- Pauschalierte Kostenbeteiligung
- § 90 (Pauschalierte Kostenbeteiligung)
- Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG)
- § 2a (Förderauftrag und Qualität, Rechtsverordnungen)