Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfegesetz -

   Zweites Kapitel - Leistungen der Jugendhilfe (§§ 11 - 41)   
   Vierter Abschnitt - Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige (§§ 27 - 41)   
   Erster Unterabschnitt - Hilfe zur Erziehung (§§ 27 - 35)   

§ 28
Erziehungsberatung

Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungsdienste und -einrichtungen sollen Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der zugrunde liegenden Faktoren, bei der Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und Scheidung unterstützen. Dabei sollen Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen zusammenwirken, die mit unterschiedlichen methodischen Ansätzen vertraut sind.

Rechtsprechung zu § 28 SGB VIII

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Literatur im Internet zu § 28 SGB VIII

Querverweise

Auf § 28 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
    SGB VIII
      Allgemeine Vorschriften
        § 2 (Aufgaben der Jugendhilfe)
     
      Leistungen der Jugendhilfe
        Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige
          Hilfe zur Erziehung
            § 27 (Hilfe zur Erziehung)
          Hilfe für junge Volljährige
            § 41 (Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung)
     
      Zuständigkeit, Kostenerstattung
        Örtliche Zuständigkeit
          Örtliche Zuständigkeit für Leistungen
            § 86a (Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige)
            § 86b (Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder)
     
      Kinder- und Jugendhilfestatistik
        § 99 (Erhebungsmerkmale)
        § 100 (Hilfsmerkmale)
        § 102 (Auskunftspflicht)
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