Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfegesetz -
| Zweites Kapitel - Leistungen der Jugendhilfe (§§ 11 - 41) |
| Vierter Abschnitt - Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige (§§ 27 - 41) |
| Erster Unterabschnitt - Hilfe zur Erziehung (§§ 27 - 35) |
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.
Rechtsprechung zu § 33 SGB VIII
Rechtsprechungsübersichten:
- 26 Entscheidungen zu § 33 SGB VIII im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 33 SGB VIII
- § 33 SGB VIII wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Bestattung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 33 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- SGB VIII
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Aufgaben der Jugendhilfe)
- Leistungen der Jugendhilfe
- Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige
- Hilfe zur Erziehung
- § 27 (Hilfe zur Erziehung)
- Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
- Hilfe für junge Volljährige
- § 41 (Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung)
- Zuständigkeit, Kostenerstattung
- Sachliche Zuständigkeit
- § 85 (Sachliche Zuständigkeit)
- Kostenbeteiligung
- Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen
- § 91 (Anwendungsbereich)
- Kinder- und Jugendhilfestatistik
- § 99 (Erhebungsmerkmale)
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- § 15 (Anspruch auf Elternzeit)
- Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
- Sonstige Vorschriften
- § 20 (Bereitstellung von Einrichtungen)
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Berechnung und Höhe des Wohngeldes
- Einkommen
- § 14 (Jahreseinkommen)
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