Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfegesetz -
| Zweites Kapitel - Leistungen der Jugendhilfe (§§ 11 - 41) |
| Vierter Abschnitt - Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige (§§ 27 - 41) |
| Erster Unterabschnitt - Hilfe zur Erziehung (§§ 27 - 35) |
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.
Rechtsprechung zu § 35 SGB VIII
123 Entscheidungen zu § 35 SGB VIII in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VG Mainz, 11.01.2007 - 1 K 1064/04
1. Eine Kostenerstattung nach § 89 f SGB VIII kommt nur für Maßnahmen in ...
- OLG Karlsruhe, 23.03.2000 - 2 UF 140/99
Jugendamt - Kindeswohl - Hilfen zur Erziehung
- VG Oldenburg, 02.11.2004 - 13 B 3835/04
Eingliederungshilfe für Jugendlichen nur bei seelischer Gesundheitsstörung und ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 21.08.2008 - 7 A 10443/08
Anspruch; Aufenthalt; aufwenden; Aufwendung; außerhalb; außerhalb des ...
- VG Lüneburg, 20.12.2005 - 4 B 50/05
Sozialraumbudgetierung, unzulässiger Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG durch ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 13.03.2006 - 4 ME 1/06
Sozialraumbudgetierung im Bereich der Jugendhilfe als Eingriff in die ...
- OVG Niedersachsen, 13.03.2006 - 4 ME 1/06
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2012 - 12 A 2897/11
- BSG, 29.03.2007 - B 7b AS 12/06 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Nichtberücksichtigung des Erziehungsbeitrages ...
- VG Düsseldorf, 21.09.2009 - 19 K 3853/08
- BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 9/09 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - ...
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Querverweise
- SGB VIII
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Aufgaben der Jugendhilfe)
- Leistungen der Jugendhilfe
- Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige
- Hilfe zur Erziehung
- § 27 (Hilfe zur Erziehung)
- Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
- Hilfe für junge Volljährige
- § 41 (Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung
- § 78a (Anwendungsbereich)
- Zuständigkeit, Kostenerstattung
- Sachliche Zuständigkeit
- § 85 (Sachliche Zuständigkeit)
- Kostenbeteiligung
- Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen
- § 91 (Anwendungsbereich)
- Kinder- und Jugendhilfestatistik
- § 99 (Erhebungsmerkmale)
- Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
- Sonstige Vorschriften
- § 20 (Bereitstellung von Einrichtungen)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- § 1688 (Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson)
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