Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfegesetz -
| Zweites Kapitel - Leistungen der Jugendhilfe (§§ 11 - 41) |
| Vierter Abschnitt - Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige (§§ 27 - 41) |
| Zweiter Unterabschnitt - Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a) |
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
| 1. | ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und | |
| 2. | daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. |
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
| 1. | eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, | |
| 2. | eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder | |
| 3. | eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt, |
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
| 1. | in ambulanter Form, | |
| 2. | in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, | |
| 3. | durch geeignete Pflegepersonen und | |
| 4. | in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet. |
(3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1, den §§ 54, 56 und 57 des Zwölften Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
Rechtsprechung zu § 35a SGB VIII
591 Entscheidungen zu § 35a SGB VIII in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 26.11.1998 - 5 C 38.97
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 04.11.1997 - 9 S 1462/96
Eingliederungshilfe bei seelischer Behinderung: zum Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom ...
- VGH Baden-Württemberg, 04.11.1997 - 9 S 1462/96
- OVG Rheinland-Pfalz, 26.03.2007 - 7 E 10212/07
Beeinträchtigung, Behinderung, Beurteilungsspielraum, Entscheidungsprozess, ...
- OVG Niedersachsen, 11.06.2008 - 4 ME 184/08
Berücksichtigung einer fachärztlichen Stellungnahme im Rahmen des § 35 a ...
- OVG Niedersachsen, 04.02.2009 - 4 LC 514/07
Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII für eine Legasthenietherapie; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Göttingen, 22.02.2007 - 2 A 351/05
(keine) Jugendhilfeleistungen für eine Legasthenietherapie; Behinderung, ...
- VG Göttingen, 22.02.2007 - 2 A 351/05
- VG Freiburg, 23.02.2012 - 4 K 1481/11
Eingliederungshilfe - Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung - Übernahme von ...
- VG Stuttgart, 26.07.2011 - 7 K 4112/09
Frage der Übernahme der Schulkosten für Privatschule wegen seelischer Behinderung
- VG Braunschweig, 13.10.2005 - 3 A 78/05
Übernahme von Kosten für eine Dyskalkulie-Therapie aus Jugendhilfemitteln; ...
- OVG Niedersachsen, 23.02.2006 - 12 ME 474/05
Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII durch Übernahme der Kosten für ...
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Querverweise
- SGB VIII
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Aufgaben der Jugendhilfe)
- Leistungen der Jugendhilfe
- Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige
- Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
- Hilfe für junge Volljährige
- § 41 (Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung
- § 78a (Anwendungsbereich)
- Zuständigkeit, Kostenerstattung
- Sachliche Zuständigkeit
- § 85 (Sachliche Zuständigkeit)
- Kostenbeteiligung
- Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen
- § 91 (Anwendungsbereich)
- Kinder- und Jugendhilfestatistik
- § 99 (Erhebungsmerkmale)
- Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
- Sonstige Vorschriften
- § 20 (Bereitstellung von Einrichtungen)
- Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG)
- § 2 (Aufgaben und Ziele)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- § 1688 (Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- § 42 (Zuständigkeit für Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen)
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Berechnung und Höhe des Wohngeldes
- Einkommen
- § 14 (Jahreseinkommen)
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