Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfegesetz -
| Zweites Kapitel - Leistungen der Jugendhilfe (§§ 11 - 41) |
| Vierter Abschnitt - Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige (§§ 27 - 41) |
| Dritter Unterabschnitt - Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§§ 36 - 40) |
(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Vor und während einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie ist zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt. Ist Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforderlich, so sind die in Satz 1 genannten Personen bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Der Wahl und den Wünschen ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind. Wünschen die in Satz 1 genannten Personen die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung nach Maßgabe des Hilfeplans nach Absatz 2 geboten ist.
(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Erscheinen Maßnahmen der beruflichen Eingliederung erforderlich, so sollen auch die für die Eingliederung zuständigen Stellen beteiligt werden.
(3) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Abs. 1a abgegeben hat, beteiligt werden.
(4) Vor einer Entscheidung über die Gewährung einer Hilfe, die ganz oder teilweise im Ausland erbracht wird, soll zur Feststellung einer seelischen Störung mit Krankheitswert die Stellungnahme einer in § 35a Abs. 1a Satz 1 genannten Person eingeholt werden.
Rechtsprechung zu § 36 SGB VIII
309 Entscheidungen zu § 36 SGB VIII in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BSG, 27.07.2004 - B 7 SF 1/03 R
Nachteilsausgleich nach dem sächsischen Gesetz über die Gewährung eines ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 09.07.2010 - 4 ME 306/09
Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Einführung eines "sozialraumorientierten" ...
- OVG Niedersachsen, 11.06.2008 - 4 ME 184/08
Berücksichtigung einer fachärztlichen Stellungnahme im Rahmen des § 35 a ...
- LAG Niedersachsen, 04.02.2013 - 8 Sa 1086/12
Eingruppierung einer Angestellten im Pflegekinderdienst des Kommunalen ...
- VG Darmstadt, 29.08.2007 - 3 G 1267/07
Zum selben Verfahren:
- VGH Hessen, 06.11.2007 - 10 TG 1954/07
Rechtsnatur des Hilfeplans; Wirkung und Wirkungsdauer eines Hilfeplans; ...
- VGH Hessen, 06.11.2007 - 10 TG 1954/07
- VGH Bayern, 18.02.2013 - 12 CE 12.2104
Jugendhilfe
- VGH Bayern, 30.01.2008 - 12 B 07.280
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Querverweise
- SGB VIII
- Leistungen der Jugendhilfe
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung
- § 78b (Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts)
- Zuständigkeit, Kostenerstattung
- Örtliche Zuständigkeit
- Örtliche Zuständigkeit für Leistungen
- § 86c (Fortdauernde Leistungsverpflichtung und Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel)
- Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
- Sonstige Vorschriften
- § 20 (Bereitstellung von Einrichtungen)