Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
Zweites Kapitel - Leistungen der Jugendhilfe (§§ 11 - 41a) |
Vierter Abschnitt - Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige (§§ 27 - 41a) |
Dritter Unterabschnitt - Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§§ 36 - 40) |
(1) 1Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. 2Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. 2Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. 3Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.
(3) 1Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
2War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) vom 03.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
10.06.2021 | Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) | 03.06.2021 | |
16.12.2008 | Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz) | 10.12.2008 |
verantwortung, Selbstbeschaffung § 36bZusammenarbeit beim Zuständigkeits-
übergang § 37Beratung und Unterstützung der Eltern, Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie § 37aBeratung und Unterstützung der Pflegeperson § 37bSicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege § 37cErgänzende Bestimmungen zur Hilfeplanung bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie § 38Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen § 39Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen § 40Krankenhilfe
Rechtsprechung zu § 36a SGB VIII
499 Entscheidungen zu § 36a SGB VIII in unserer Datenbank:
- VG Mainz, 18.06.2020 - 1 K 381/19
Kinder- und Jugendhilferecht; Kindergartenrecht
Zum selben Verfahren:
- OVG Rheinland-Pfalz, 25.01.2021 - 7 A 10771/20
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- OVG Rheinland-Pfalz, 25.01.2021 - 7 A 10771/20
- OVG Niedersachsen, 25.11.2020 - 10 LA 58/20
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- VGH Baden-Württemberg, 14.07.2021 - 12 S 470/19
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- VG Potsdam, 24.06.2019 - 7 K 5144/17
Erfolgloser Antrag auf Übernahme der Kosten einer Lerntherapie
- VG München, 09.06.2021 - M 18 K 17.4586
Zur örtlichen Zuständigkeit für Kostenerstattung für selbstbeschaffte Hilfe zur ...
- BVerwG, 26.10.2017 - 5 C 19.16
Ersatz von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz in einer ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 22.07.2016 - 12 BV 15.719
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- VG München, 21.01.2015 - M 18 K 14.2448
Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in ...
- VGH Bayern, 22.07.2016 - 12 BV 15.719
- OVG Niedersachsen, 09.11.2022 - 14 ME 310/22
Aufwendungsersatz; Freistellung; individueller Bedarf; Kindertageseinrichtung; ...
Querverweise
Auf § 36a SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Allgemeine Vorschriften
- Leistungen der Jugendhilfe
- Förderung der Erziehung in der Familie
- § 20 (Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung
- § 80 (Jugendhilfeplanung)
- Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
- Sonstige Vorschriften
- § 20 (Bereitstellung von Einrichtungen)