Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfegesetz -
| Zweites Kapitel - Leistungen der Jugendhilfe (§§ 11 - 41) |
| Vierter Abschnitt - Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige (§§ 27 - 41) |
| Dritter Unterabschnitt - Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§§ 36 - 40) |
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung, zulassen. Dazu soll er mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden.
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
| 1. | der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, | ||
| 2. | die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und | ||
| 3. | die Deckung des Bedarfs | ||
| a) | bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder | ||
| b) | bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung | ||
| keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. | |||
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.
Rechtsprechung zu § 36a SGB VIII
65 Entscheidungen zu § 36a SGB VIII in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 01.03.2012 - 5 C 12.11
Aufwendungen; Aufwendungsersatz; Aufwendungsübernahme; Elternhaus; ...
- VG Freiburg, 23.02.2012 - 4 K 1481/11
Eingliederungshilfe - Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung - Übernahme von ...
- AG Eilenburg, 23.01.2006 - 11 Ls 254 Js 66216/05
Verfassungsrecht: Einschreiten des Jugendamtes und Richtervorbehalt bei ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 11.01.2007 - 2 BvL 7/06
Unzulässigkeit einer Richtervorlage betreffend die Durchführung und Finanzierung ...
- BVerfG, 11.01.2007 - 2 BvL 7/06
- VG Stuttgart, 26.07.2011 - 7 K 4112/09
Frage der Übernahme der Schulkosten für Privatschule wegen seelischer Behinderung
- VG Oldenburg, 28.03.2011 - 13 B 3145/10
Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. SGB VIII - kein Aufklärungserfordernis gem. § ...
- VG Darmstadt, 29.08.2007 - 3 G 1267/07
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 17.02.2011 - 5 B 43.10
Kostenerstattungsansprüche gegen den Jugendhilfeträger für die selbst beschaffte ...
Zum selben Verfahren:
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Querverweise
- Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
- Sonstige Vorschriften
- § 20 (Bereitstellung von Einrichtungen)
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