Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfegesetz -

   Zweites Kapitel - Leistungen der Jugendhilfe (§§ 11 - 41)   
   Vierter Abschnitt - Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige (§§ 27 - 41)   
   Dritter Unterabschnitt - Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§§ 36 - 40)   

§ 38
Vermittlung bei der Ausübung der Personensorge

Sofern der Inhaber der Personensorge durch eine Erklärung nach § 1688 Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Vertretungsmacht der Pflegeperson soweit einschränkt, dass dies eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Erziehung nicht mehr ermöglicht, sowie bei sonstigen Meinungsverschiedenheiten sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten.

Rechtsprechung zu § 38 SGB VIII

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Literatur im Internet zu § 38 SGB VIII

Querverweise

Auf § 38 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
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