Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfegesetz -

   Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10)   
§ 4
Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe

(1) Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.

(2) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.

(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe nach Maßgabe dieses Buches fördern und dabei die verschiedenen Formen der Selbsthilfe stärken.

Rechtsprechung zu § 4 SGB VIII

82 Entscheidungen zu § 4 SGB VIII in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 4 SGB VIII

Querverweise

Auf § 4 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
    SGB VIII
      Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
        Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit
          § 74 (Förderung der freien Jugendhilfe)

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