Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfegesetz -
| Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10) |
(1) Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.
(2) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.
(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe nach Maßgabe dieses Buches fördern und dabei die verschiedenen Formen der Selbsthilfe stärken.
Rechtsprechung zu § 4 SGB VIII
79 Entscheidungen zu § 4 SGB VIII in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Niedersachsen, 28.12.2010 - 4 LA 51/10
Kündigung eines Kindertagesstättenvertrages
- OVG Niedersachsen, 25.03.1998 - 4 L 3057/96
Institutionelle Förderung eines Jugendverbandes;; Förderung (Jugendverband); ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2003 - 12 B 1727/03
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 25.04.2002 - 5 C 18.01
Jugendhilfe, Förderung von Kindergärten der freien -; Förderung der freien ...
- VGH Baden-Württemberg, 18.12.2006 - 12 S 2474/06
Zum Anspruch eines freien Trägers der Jugendhilfe zur Förderung von Kindergärten ...
Zum selben Verfahren:
- VG Stuttgart, 20.04.2005 - 16 K 3626/04
Förderung eines Waldorfkindergartens.
- VG Stuttgart, 20.04.2005 - 16 K 3626/04
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2007 - 12 B 481/07
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2005 - 12 B 2444/04
- VGH Hessen, 06.09.2005 - 10 UE 3025/04
Kindergarten; Förderung; Jugendhilfe; Zuständigkeit; Haushaltsmittel; Ermessen; ...
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Querverweise
- SGB VIII
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit
- § 74 (Förderung der freien Jugendhilfe)
- Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG)
- § 3 (Aufgaben der Gemeinden und Beteiligung der Träger der freien Jugendhilfe)
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