Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfegesetz -
| Zweites Kapitel - Leistungen der Jugendhilfe (§§ 11 - 41) |
| Vierter Abschnitt - Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige (§§ 27 - 41) |
| Dritter Unterabschnitt - Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§§ 36 - 40) |
Wird Hilfe nach den §§ 33 bis 35 oder nach § 35a Abs. 2 Nr. 3 oder 4 gewährt, so ist auch Krankenhilfe zu leisten; für den Umfang der Hilfe gelten die §§ 47 bis 52 des Zwölften Buches entsprechend. Krankenhilfe muss den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe befriedigen. Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sind zu übernehmen. Das Jugendamt kann in geeigneten Fällen die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen, soweit sie angemessen sind.
Rechtsprechung zu § 40 SGB VIII
60 Entscheidungen zu § 40 SGB VIII in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BSG, 27.01.2010 - B 12 KR 2/09 R
Krankenversicherung - keine Versicherungspflicht bei Anspruch auf Krankenhilfe ...
Zum selben Verfahren:
- SG Gießen, 10.09.2008 - S 9 KR 359/07
Krankenversicherung - keine Versicherungspflicht von Empfängern von ...
- SG Gießen, 10.09.2008 - S 9 KR 359/07
- VGH Bayern, 30.08.2004 - 12 B 00.1434
Kinder- und Jugendhilfe, Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2013 - 12 A 2349/12
- OLG Koblenz, 29.05.2012 - 11 UF 266/12
Vorrang der Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen
- VG Mainz, 11.01.2007 - 1 K 1064/04
1. Eine Kostenerstattung nach § 89 f SGB VIII kommt nur für Maßnahmen in ...
- VG Augsburg, 08.04.2013 - Au 5 K 12.1681
Anfechtungsklage einer Gemeinde; Einvernehmen; Ersetzung des gemeindlichen ...
- VG Saarlouis, 31.03.2010 - 11 K 471/08
Kein Kostenerstattungsanspruch wegen Verletzung des Interessenwahrungsgrundsatzes
- VG Minden, 24.06.2011 - 6 K 552/11
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Querverweise
- SGB VIII
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Aufgaben der Jugendhilfe)
- Leistungen der Jugendhilfe
- Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
- § 13 (Jugendsozialarbeit)
- Förderung der Erziehung in der Familie
- § 19 (Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder)
- Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige
- Hilfe für junge Volljährige
- § 41 (Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung)
- Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
- Sonstige Vorschriften
- § 20 (Bereitstellung von Einrichtungen)