Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfegesetz -
| Zweites Kapitel - Leistungen der Jugendhilfe (§§ 11 - 41) |
| Vierter Abschnitt - Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige (§§ 27 - 41) |
| Vierter Unterabschnitt - Hilfe für junge Volljährige (§ 41) |
(1) Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden.
Rechtsprechung zu § 41 SGB VIII
373 Entscheidungen zu § 41 SGB VIII in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Niedersachsen, 28.07.2009 - 4 PA 250/08
Zur Zweckgleichheit von Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform (§ ...
- VGH Bayern, 18.02.2013 - 12 CE 12.2104
Jugendhilfe
- VG Minden, 24.05.2013 - 6 K 1775/12
- VG Ansbach, 13.03.2008 - AN 14 K 05.02010
Kostenerstattung; Hilfe für junge Volljährige; Verpflichtung zu vorläufigem ...
- BVerwG, 27.03.2001 - 5 B 92.00
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.08.2010 - 12 A 518/09
Anforderungen an den Anspruch auf Fortsetzung einer bewilligten Jugendhilfe für ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.09.2009 - 12 A 2518/08
Volljähriger hat Anspruch auf Hilfe gem. § 41 SGB VIII aufgrund einer zu ...
- VGH Bayern, 21.02.2013 - 12 CE 12.2136
Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2010 - 12 E 436/10
Festlegung des Gegenstandswerts bei Begehren von Hilfe für junge Volljährige gem. ...
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Querverweise
- SGB VIII
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Aufgaben der Jugendhilfe)
- Leistungen der Jugendhilfe
- Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige
- Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
- § 37 (Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung
- § 78a (Anwendungsbereich)
- Zuständigkeit, Kostenerstattung
- Örtliche Zuständigkeit
- Kostenerstattung
- § 89a (Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege)
- Kostenbeteiligung
- Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen
- § 91 (Anwendungsbereich)
- Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
- Sonstige Vorschriften
- § 20 (Bereitstellung von Einrichtungen)
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Berechnung und Höhe des Wohngeldes
- Einkommen
- § 14 (Jahreseinkommen)