Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfegesetz -
| Drittes Kapitel - Andere Aufgaben der Jugendhilfe (§§ 42 - 60) |
| Erster Abschnitt - Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 42) |
(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn
| 1. | das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder | ||
| 2. | eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und | ||
| a) | die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder | ||
| b) | eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder | ||
| 3. | ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. | ||
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nr. 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.
(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen.
(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich
| 1. | das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder | |
| 2. | eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen. |
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nr. 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.
(4) Die Inobhutnahme endet mit
| 1. | der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, | |
| 2. | der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch. |
(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.
(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.
Rechtsprechung zu § 42 SGB VIII
259 Entscheidungen zu § 42 SGB VIII in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Niedersachsen, 18.09.2009 - 4 LA 706/07
Zu den Voraussetzungen einer Inobhutnahme nach § 42 Abs. 2 SGB VIII
- OLG Frankfurt, 21.12.2011 - 2 UF 481/11
Familienrecht: Zustimmung zur Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII
- BVerwG, 29.11.2006 - 5 B 107.06
- VGH Bayern, 29.03.2010 - 12 BV 08.942
Opferentschädigung; Kriegsopferfürsorgeleistungen; Erstattungsanspruch zwischen ...
- VG Freiburg, 26.01.2012 - 4 K 949/11
Einschränkung des § 92 Abs. 3 SGB VIII auf Fälle der ...
- BGH, 23.02.2006 - III ZR 164/05
Haftung des Jugendamts bei vorläufiger Unterbringung in einer Pflegefamilie
Zum selben Verfahren:
- LG Tübingen, 18.02.2005 - 7 O 560/03
Amtshaftungsklage gegen den Jugendamtsträger bei Verletzung eines bei einer ...
- OLG Stuttgart, 20.07.2005 - 4 U 81/05
Amtshaftung: Keine Haftung des Jugendamts für Pflichtverletzung der Pflegeeltern ...
- LG Tübingen, 18.02.2005 - 7 O 560/03
- VG Ansbach, 22.04.2010 - AN 14 K 09.01869
Übergibt das Jugendamt die in Obhut genommenen Kinder in den Osterferien dem ...
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Querverweise
- SGB VIII
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Aufgaben der Jugendhilfe)
- Schutz von Sozialdaten
- § 62 (Datenerhebung)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit
- § 76 (Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben)
- Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung
- § 78a (Anwendungsbereich)
- Zuständigkeit, Kostenerstattung
- Örtliche Zuständigkeit
- Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben
- § 87 (Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen)
- Kostenerstattung
- § 89b (Kostenerstattung bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen)
- Kostenbeteiligung
- Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen
- § 91 (Anwendungsbereich)
- Kinder- und Jugendhilfestatistik
- § 99 (Erhebungsmerkmale)
- Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
- Sonstige Vorschriften
- § 26 (Zusammenarbeit von Jugendamt und Polizei)
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
- § 4 (Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Grundrechte
- Art. 6 III