Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfegesetz -
| Drittes Kapitel - Andere Aufgaben der Jugendhilfe (§§ 42 - 60) |
| Zweiter Abschnitt - Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen (§§ 43 - 49) |
(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen
| 1. | im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche aufgrund einer Vermittlung durch das Jugendamt, | |
| 2. | als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises, | |
| 3. | als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad, | |
| 4. | bis zur Dauer von acht Wochen, | |
| 5. | im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches, | |
| 6. | in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) |
über Tag und Nacht aufnimmt.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.
(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.
(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.
Rechtsprechung zu § 44 SGB VIII
94 Entscheidungen zu § 44 SGB VIII in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.10.2008 - 7 A 10444/08
Anwendungsbereich; Aufnahme; aufnehmen; befristet; betreuen; Betreuung; Betrieb; ...
- BVerwG, 01.09.2011 - 5 C 20.10
Pflegeperson; Pflegefamilie; Pflegekind; Vollzeitpflegeperson; Vollzeitpflege; ...
- VG Frankfurt/Main, 07.05.2008 - 7 E 3108/07
Erteilung einer Pflegeerlaubnis; Unbedenklichkeitsbescheinigung; Ermessen
- VGH Bayern, 18.10.2012 - 12 B 12.1048
1. Der Entzug der Erlaubnis zur Kindertagespflege stellt stets das letzte Mittel ...
- VG München, 20.03.2013 - M 18 E 12.4704
Eignung der Pflegeperson
- OVG Saarland, 26.10.2010 - 3 B 241/10
Zur Frage der Verletzung von Elternrechten bei Widerruf der Betriebserlaubnis und ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2008 - 12 A 1319/07
- OVG Saarland, 11.08.2010 - 3 B 178/10
Widerruf der Betriebserlaubnis für ein Internat gemäß § ...
Zum selben Verfahren:
- VG Saarlouis, 21.05.2010 - 11 L 456/10
Vollzug der Schließung eines Internats vorübergehend ausgesetzt
- VG Saarlouis, 21.05.2010 - 11 L 456/10
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Querverweise
- SGB VIII
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Aufgaben der Jugendhilfe)
- Leistungen der Jugendhilfe
- Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige
- Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
- § 37 (Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie)
- Schutz von Sozialdaten
- § 62 (Datenerhebung)
- Zuständigkeit, Kostenerstattung
- Örtliche Zuständigkeit
- Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben
- § 87a (Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung)
- Kinder- und Jugendhilfestatistik
- § 99 (Erhebungsmerkmale)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 104 (Bußgeldvorschriften)
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
- § 4 (Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
- § 54 (Leistungen der Eingliederungshilfe)