Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -

   Drittes Kapitel - Andere Aufgaben der Jugendhilfe (§§ 42 - 60)   
   Zweiter Abschnitt - Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen (§§ 43 - 49)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 46
Prüfung vor Ort und nach Aktenlage

(1) 1Die zuständige Behörde soll nach den Erfordernissen des Einzelfalls überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. 2Häufigkeit, Art und Umfang der Prüfung müssen nach fachlicher Einschätzung im Einzelfall zur Gewährleistung des Schutzes des Wohls der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung geeignet, erforderlich und angemessen sein. 3Sie soll das Jugendamt und einen zentralen Träger der freien Jugendhilfe, wenn diesem der Träger der Einrichtung angehört, an der Überprüfung beteiligen. 4Der Träger der Einrichtung hat der zuständigen Behörde insbesondere alle für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) 1Örtliche Prüfungen können jederzeit unangemeldet erfolgen. 2Der Träger der Einrichtung soll bei der örtlichen Prüfung mitwirken.

(3) 1Die von der zuständigen Behörde mit der Überprüfung der Einrichtung beauftragten Personen sind berechtigt, während der Tageszeit

1. die für die Einrichtung benutzten Grundstücke und Räume, soweit diese nicht einem Hausrecht der Bewohner unterliegen, zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen sowie
2. 1mit den Beschäftigten und mit den Kindern und Jugendlichen jeweils Gespräche zu führen, wenn die zuständige Behörde
a) das Einverständnis der Personensorgeberechtigten zu den Gesprächen eingeholt hat und diesen eine Beteiligung an den Gesprächen ermöglicht sowie
b) den Kindern und Jugendlichen die Hinzuziehung einer von ihnen benannten Vertrauensperson zu Gesprächen ermöglicht und sie auf dieses Recht hingewiesen hat; der Anspruch des Kindes oder Jugendlichen nach § 8 Absatz 3 bleibt unberührt.
2Die genannten Pflichten bestehen jedoch nicht, wenn durch deren Umsetzung die Sicherung der Rechte und der wirksame Schutz der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung in Frage gestellt würden.

2Zur Abwehr von Gefahren für das Wohl der Kinder und Jugendlichen können die Grundstücke und Räume auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit und auch, wenn diese zugleich einem Hausrecht der Bewohner unterliegen, betreten und Gespräche mit den Beschäftigten sowie den Kindern und Jugendlichen nach Maßgabe von Satz 1 geführt werden. 3Der Träger der Einrichtung hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) vom 03.06.2021 (BGBl. I S. 1444), in Kraft getreten am 10.06.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
10.06.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG)03.06.2021BGBl. I S. 1444

Rechtsprechung zu § 46 SGB VIII

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Querverweise

Auf § 46 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:

    Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 2 (Aufgaben der Jugendhilfe)
     
      Andere Aufgaben der Jugendhilfe
        Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen
          § 45 (Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung)
          § 48a (Sonstige betreute Wohnform)
     
      Schutz von Sozialdaten
        § 62 (Datenerhebung)
     
      Zuständigkeit, Kostenerstattung
        Sachliche Zuständigkeit
          § 85 (Sachliche Zuständigkeit)
        Örtliche Zuständigkeit
          Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben
            § 87a (Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung)
Was ist das?

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