Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfegesetz -
| Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10) |
(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.
(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplanes (§ 36) geboten ist.
Rechtsprechung zu § 5 SGB VIII
233 Entscheidungen zu § 5 SGB VIII in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Niedersachsen, 18.10.2006 - 4 LA 42/05
Zur Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts im Rahmen der Jugendhilfe; ...
- VG Würzburg, 13.01.2009 - W 1 K 08.1820
Wunsch- und Wahlrecht; Mitfinanzierung des auswärtigen Kindergartenplatzes; ...
- VGH Bayern, 23.10.2007 - 12 ZB 07.739
Kinderbetreuungsgesetz; Förderung der Betreuung außerhalb der ...
- VGH Bayern, 22.07.2009 - 12 BV 09.508
Wunsch- und Wahlrecht; Kinderbetreuung; Härtefallregelung
- OVG Niedersachsen, 02.09.2010 - 4 LA 176/09
Kein Anspruch des Anbieters jugendhilferechtlicher Leistungen gegen den ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2012 - 12 A 1054/11
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2007 - 12 A 2854/06
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2007 - 3 M 215/06
Mutter-Kind-Einrichtung; Wohnform, gemeinsame; Jugendhilfeleistung; ...
- VGH Baden-Württemberg, 18.12.2006 - 12 S 2474/06
Zum Anspruch eines freien Trägers der Jugendhilfe zur Förderung von Kindergärten ...
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