Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfegesetz -
| Drittes Kapitel - Andere Aufgaben der Jugendhilfe (§§ 42 - 60) |
| Dritter Abschnitt - Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren (§§ 50 - 52) |
(1) Das Jugendamt unterstützt das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat in folgenden Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mitzuwirken:
| 1. | Kindschaftssachen (§ 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), | |
| 2. | Abstammungssachen (§ 176 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), | |
| 3. | Adoptionssachen (§ 188 Abs. 2, §§ 189, 194, 195 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), | |
| 4. | Ehewohnungssachen (§ 204 Abs. 2, § 205 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) und | |
| 5. | Gewaltschutzsachen (§§ 212, 213 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). |
(2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hin. In Kindschaftssachen informiert das Jugendamt das Familiengericht in dem Termin nach § 155 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über den Stand des Beratungsprozesses.
Rechtsprechung zu § 50 SGB VIII
35 Entscheidungen zu § 50 SGB VIII in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Naumburg, 10.04.2002 - 8 UF 57/02
- OVG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2005 - 21 E 1487/04
Einsicht in Jugendamtsakte
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.07.2009 - 12 A 788/09
- OLG Naumburg, 05.09.2001 - 8 WF 177/01
Anhörung des Jugendamtes - Verfahrensbeteiligung - Übertragung auf Dritte - ...
- BGH, 06.05.1999 - III ZR 265/98
Anforderungen an die Berufungsbegründung
- OLG Celle, 25.02.2011 - 10 WF 48/11
Befangenheitsablehnung von Jugendamts-Mitarbeitern
- VG Aachen, 23.06.2009 - 2 K 96/09
- VG Weimar, 11.08.2004 - 5 E 5680/04
Kinder- und Jugendhilfe sowie Jugendförderungsrecht, keine Inobhutnahme aus der ...
- OLG Braunschweig, 20.02.2012 - 1 WF 19/12
Zeugnisverweigerungsrecht eines Verfahrensbeistandes
- VG Aachen, 08.03.2010 - 2 L 77/10
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Querverweise
- SGB VIII
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Aufgaben der Jugendhilfe)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit
- § 76 (Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben)
- Zuständigkeit, Kostenerstattung
- Örtliche Zuständigkeit
- Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben
- § 87b (Örtliche Zuständigkeit für die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren)
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