Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfegesetz -
| Drittes Kapitel - Andere Aufgaben der Jugendhilfe (§§ 42 - 60) |
| Vierter Abschnitt - Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen (§§ 52a - 58a) |
§ 52a
Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
(1) Das Jugendamt hat unverzüglich nach der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, der Mutter Beratung und Unterstützung insbesondere bei der Vaterschaftsfeststellung und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes anzubieten. Hierbei hat es hinzuweisen auf
| 1. | die Bedeutung der Vaterschaftsfeststellung, | |
| 2. | die Möglichkeiten, wie die Vaterschaft festgestellt werden kann, insbesondere bei welchen Stellen die Vaterschaft anerkannt werden kann, | |
| 3. | die Möglichkeit, die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 beurkunden zu lassen, | |
| 4. | die Möglichkeit, eine Beistandschaft zu beantragen, sowie auf die Rechtsfolgen einer solchen Beistandschaft, | |
| 5. | die Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge. |
Das Jugendamt hat der Mutter ein persönliches Gespräch anzubieten. Das Gespräch soll in der Regel in der persönlichen Umgebung der Mutter stattfinden, wenn diese es wünscht.
(2) Das Angebot nach Absatz 1 kann vor der Geburt des Kindes erfolgen, wenn anzunehmen ist, dass seine Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet sein werden.
(3) Wurde eine nach § 1592 Nr. 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Vaterschaft zu einem Kind oder Jugendlichen durch eine gerichtliche Entscheidung beseitigt, so hat das Gericht dem Jugendamt Mitteilung zu machen. Absatz 1 gilt entsprechend.
(4) Das Standesamt hat die Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, unverzüglich dem Jugendamt anzuzeigen.
Rechtsprechung zu § 52a SGB VIII
9 Entscheidungen zu § 52a SGB VIII in unserer Datenbank:
- VG Aachen, 03.05.2011 - 2 K 884/09
- LAG Thüringen, 17.05.2001 - 1 Sa 178/99
Korrigierende Rückgruppierung - BAT-O
- OLG München, 16.11.1998 - 12 WF 1302/98
- OLG Rostock, 20.08.2009 - 10 WF 184/09
Beiordnung eines Rechtsanwalts im Vaterschaftsfeststellungsverfahren
- OLG Brandenburg, 15.12.2005 - 10 WF 277/05
Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter: Anforderung an wirksame Mahnung; ...
- OLG Köln, 26.07.2004 - 14 WF 143/04
Anwaltsbeiordnung zur Vaterschaftsfeststellung
- BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99
Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder
- OLG Naumburg, 06.09.2001 - 8 UF 248/00
Unterhalt - Anhängigkeit des Vaterschaftsfeststellungsverfahren - rückwirkende ...
- OLG Dresden, 04.09.2000 - 22 WF 244/00
Zur Beiordnung eines Rechtsanwalts im vereinfachten Verfahren
Literatur im Internet zu § 52a SGB VIII
Querverweise
- SGB VIII
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Aufgaben der Jugendhilfe)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit
- § 76 (Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben)
- Zuständigkeit, Kostenerstattung
- Örtliche Zuständigkeit
- Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben
- § 87c (Örtliche Zuständigkeit für die Beistandschaft, die Amtspflegschaft, die Amtsvormundschaft und die Auskunft nach § 58a)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Abstammung
- §§ 1592 ff (Vaterschaft)
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