Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
Drittes Kapitel - Andere Aufgaben der Jugendhilfe (§§ 42 - 60) |
Vierter Abschnitt - Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen (§§ 52a - 58) |
§ 52a
Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
(1) 1Das Jugendamt hat unverzüglich nach der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, der Mutter Beratung und Unterstützung insbesondere bei der Vaterschaftsfeststellung und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes anzubieten. 2Hierbei hat es hinzuweisen auf
1. | die Bedeutung der Vaterschaftsfeststellung, | |
2. | die Möglichkeiten, wie die Vaterschaft festgestellt werden kann, insbesondere bei welchen Stellen die Vaterschaft anerkannt werden kann, | |
3. | die Möglichkeit, die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 beurkunden zu lassen, | |
4. | die Möglichkeit, eine Beistandschaft zu beantragen, sowie auf die Rechtsfolgen einer solchen Beistandschaft, | |
5. | die Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge. |
3Das Jugendamt hat der Mutter ein persönliches Gespräch anzubieten. 4Das Gespräch soll in der Regel in der persönlichen Umgebung der Mutter stattfinden, wenn diese es wünscht.
(2) Das Angebot nach Absatz 1 kann vor der Geburt des Kindes erfolgen, wenn anzunehmen ist, dass seine Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet sein werden.
(3) 1Wurde eine nach § 1592 Nr. 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Vaterschaft zu einem Kind oder Jugendlichen durch eine gerichtliche Entscheidung beseitigt, so hat das Gericht dem Jugendamt Mitteilung zu machen. 2Absatz 1 gilt entsprechend.
(4) Das Standesamt hat die Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, unverzüglich dem Jugendamt anzuzeigen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz) vom 19.02.2007
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz) | 19.02.2007 |
feststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen § 53Mitwirkung bei der Auswahl von Vormündern und Pflegern durch das Familiengericht § 53aBeratung und Unterstützung von Vormündern und Pflegern § 54Anerkennung als Vormundschaftsverein § 55Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts § 56Führung der Beistandschaft, der Pflegschaft und der Vormundschaft durch das Jugendamt § 57Mitteilungspflichten des Jugendamts § 58Auskunft über Alleinsorge aus dem Sorgeregister
Rechtsprechung zu § 52a SGB VIII
15 Entscheidungen zu § 52a SGB VIII in unserer Datenbank:
- VG Aachen, 03.05.2011 - 2 K 884/09
Kein Klagerecht des nicht sorgeberechtigten Vaters gegen die Bewilligung ...
- VG Mainz, 10.08.2017 - 1 K 1419/16
Erstattungsfähigkeit von Vormundschaftskosten für minderjährigen Flüchtling
- LAG Thüringen, 17.05.2001 - 1 Sa 178/99
Korrigierende Rückgruppierung - BAT-O
- OLG Köln, 26.07.2004 - 14 WF 143/04
Anwaltsbeiordnung zur Vaterschaftsfeststellung
- VG Berlin, 07.11.2003 - 17 A 467.00
Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe; Verfolgung ...
- OLG Brandenburg, 15.12.2005 - 10 WF 277/05
Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter: Anforderung an wirksame Mahnung; ...
- OLG Dresden, 04.09.2000 - 22 WF 244/00
Zur Beiordnung eines Rechtsanwalts im vereinfachten Verfahren
- OLG München, 03.11.1998 - 16 WF 1249/98
Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen Antrag auf Festsetzung von ...
- OLG München, 16.11.1998 - 12 WF 1302/98
Verweigerung der Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Antrag auf Festsetzung ...
Querverweise
Auf § 52a SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Aufgaben der Jugendhilfe)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit
- § 76 (Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben)
- Zuständigkeit, Kostenerstattung
- Örtliche Zuständigkeit
- Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben
- § 87c (Örtliche Zuständigkeit für die Beistandschaft, die Pflegschaft, die Vormundschaft und die schriftliche Auskunft nach § 58)
Redaktionelle Querverweise zu § 52a SGB VIII:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Abstammung
- §§ 1592 ff. (Vaterschaft)