Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfegesetz -
| Drittes Kapitel - Andere Aufgaben der Jugendhilfe (§§ 42 - 60) |
| Vierter Abschnitt - Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen (§§ 52a - 58a) |
(1) Das Jugendamt hat dem Familiengericht Personen und Vereine vorzuschlagen, die sich im Einzelfall zum Pfleger oder Vormund eignen.
(2) Pfleger und Vormünder haben Anspruch auf regelmäßige und dem jeweiligen erzieherischen Bedarf des Mündels entsprechende Beratung und Unterstützung.
(3) Das Jugendamt hat darauf zu achten, dass die Vormünder und Pfleger für die Person der Mündel, insbesondere ihre Erziehung und Pflege, Sorge tragen. Es hat beratend darauf hinzuwirken, dass festgestellte Mängel im Einvernehmen mit dem Vormund oder dem Pfleger behoben werden. Soweit eine Behebung der Mängel nicht erfolgt, hat es dies dem Familiengericht mitzuteilen. Es hat dem Familiengericht über das persönliche Ergehen und die Entwicklung eines Mündels Auskunft zu erteilen. Erlangt das Jugendamt Kenntnis von der Gefährdung des Vermögens eines Mündels, so hat es dies dem Familiengericht anzuzeigen.
(4) Für die Gegenvormundschaft gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Ist ein Verein Vormund, so findet Absatz 3 keine Anwendung.
Rechtsprechung zu § 53 SGB VIII
12 Entscheidungen zu § 53 SGB VIII in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 22.08.2011 - 4 UF 139/11
Bestellung des Jugendamts als Ergänzungspfleger eines minderjährigen Kindes ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.07.2010 - 12 A 2910/09
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2011 - 12 A 840/09
- KG, 04.03.2010 - 17 UF 5/10
Bestellung eines Ergänzungspflegers im Verfahren der Ausschlagung einer Erbschaft ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2011 - 12 A 2170/10
Zweitangegangener Reha-Träger muss bei Vorliegen eines entsprechenden ...
- OLG Celle, 19.04.2011 - 15 UF 76/10
Vereinsvormundschaft, bestellte Amtsvormundschaft, Rangverhältnis
- KG, 15.06.2010 - 17 UF 65/10
Bestellung des Jugendamts zum Ergänzungspfleger in einem ...
- OLG Hamm, 09.03.2010 - 1 UF 46/10
Anforderungen an das Verfahren vor gerichtlicher Bestimmung des Jugendamts als ...
- VG Aachen, 23.05.2008 - 2 L 213/08
- VG Mainz, 11.01.2007 - 1 K 1064/04
1. Eine Kostenerstattung nach § 89 f SGB VIII kommt nur für Maßnahmen in ...
- BSG, 27.07.2004 - B 7 SF 1/03 R
Nachteilsausgleich nach dem sächsischen Gesetz über die Gewährung eines ...
- LG Kaiserslautern, 09.07.2001 - 1 T 95/01
Auswahl des örtlich zuständigen Jugendamtes als Pfleger.
Literatur im Internet zu § 53 SGB VIII
Querverweise
- SGB VIII
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Aufgaben der Jugendhilfe)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit
- § 76 (Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben)
- Zuständigkeit, Kostenerstattung
- Örtliche Zuständigkeit
- Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben
- § 87d (Örtliche Zuständigkeit für weitere Aufgaben im Vormundschaftswesen)
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