Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
Drittes Kapitel - Andere Aufgaben der Jugendhilfe (§§ 42 - 60) |
Vierter Abschnitt - Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen (§§ 52a - 58) |
(1) Das Jugendamt wird Beistand, Pfleger oder Vormund in den durch das Bürgerliche Gesetzbuch vorgesehenen Fällen (Beistandschaft, Amtspflegschaft, vorläufige Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft, vorläufige Amtsvormundschaft).
(2) 1Das Jugendamt überträgt die Ausübung der Aufgaben des Beistands, des Pflegers oder des Vormunds einzelnen seiner Bediensteten. 2Bei der Übertragung sind die Grundsätze für die Auswahl durch das Familiengericht zu beachten. 3Vor der Übertragung der Aufgaben des Pflegers oder des Vormunds hat das Jugendamt das Kind oder den Jugendlichen zur Auswahl des Bediensteten mündlich anzuhören, soweit dies nach Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder Jugendlichen möglich ist. 4Eine ausnahmsweise vor der Übertragung unterbliebene Anhörung ist unverzüglich nachzuholen. 5Wird das Jugendamt als vorläufiger Pfleger oder vorläufiger Vormund bestellt, so sind die Sätze 2 bis 4 nicht anzuwenden; § 1784 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(3) Ein vollzeitbeschäftigter Bediensteter, der nur mit der Führung von Pflegschaften oder Vormundschaften betraut ist, soll höchstens 50 und bei gleichzeitiger Wahrnehmung anderer Aufgaben entsprechend weniger Pflegschaften oder Vormundschaften führen.
(4) 1Die Übertragung gehört zu den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung. 2In dem durch die Übertragung umschriebenen Rahmen ist der Bedienstete gesetzlicher Vertreter des Kindes oder Jugendlichen. 3Er hat den persönlichen Kontakt zu diesem nach Maßgabe des § 1790 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu halten sowie dessen Pflege und Erziehung nach Maßgabe des § 1790 Absatz 1 und 2 und des § 1795 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs persönlich zu fördern und zu gewährleisten.
(5) Die Aufgaben der Pflegschaft und Vormundschaft sind funktionell, organisatorisch und personell von den übrigen Aufgaben des Jugendamts zu trennen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 | |
05.07.2012 | Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 29.06.2011 |
feststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen § 53Mitwirkung bei der Auswahl von Vormündern und Pflegern durch das Familiengericht § 53aBeratung und Unterstützung von Vormündern und Pflegern § 54Anerkennung als Vormundschaftsverein § 55Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts § 56Führung der Beistandschaft, der Pflegschaft und der Vormundschaft durch das Jugendamt § 57Mitteilungspflichten des Jugendamts § 58Auskunft über Alleinsorge aus dem Sorgeregister
Rechtsprechung zu § 55 SGB VIII
131 Entscheidungen zu § 55 SGB VIII in unserer Datenbank:
- OLG Bamberg, 11.03.2024 - 2 UF 37/24
(keine) Beteiligtenstellung des Ergänzungspflegers in Verfahren der elterlichen ...
- OVG Hamburg, 22.11.2023 - 4 So 59/23
- OLG Hamm, 22.09.2023 - 2 WF 58/23
Wechsel des Vormundes
- OVG Bremen, 10.05.2019 - 1 B 32/19
Inobhutnahme - Altersfeststellung; Amtsvormund; Inobhutnahme; vorläufige ...
- BAG, 24.02.2021 - 4 AZR 269/20
Eingruppierung einer Sozialarbeiterin - Ausübung der Aufgabe eines Amtsvormunds
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 29.04.2020 - 4 Sa 70/19
Eingruppierung, Amtsvormund, Jugendamt, Diplomsozialarbeiterin, Sozial- und ...
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- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.12.2014 - VerfGH 11/13
Kommunale Verfassungsbeschwerde gegen finanzielle Folgen des Gesetzes zur ...
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- VG Hannover, 07.12.2017 - 3 A 7356/16
Finanzierung; Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise; ...
- OLG Frankfurt, 27.07.2023 - 1 U 6/21
Haftung des Jugendamts als Amtspfleger
§ 55 SGB VIII in Nachschlagewerken
- § 55 SGB VIII wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Beaufsichtigung
Querverweise
Auf § 55 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Aufgaben der Jugendhilfe)
Redaktionelle Querverweise zu § 55 SGB VIII:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Schutz von Sozialdaten
- § 68 (Sozialdaten im Bereich der Beistandschaft, Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Beistandschaft
- § 1712 (Beistandschaft des Jugendamts; Aufgaben)
- § 1791b
- § 1791c