Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfegesetz -

   Drittes Kapitel - Andere Aufgaben der Jugendhilfe (§§ 42 - 60)   
   Vierter Abschnitt - Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen (§§ 52a - 58a)   
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Mitteilungspflicht des Jugendamts

Das Jugendamt hat dem Vormundschaftsgericht unverzüglich den Eintritt einer Vormundschaft mitzuteilen.

Literatur im Internet zu § 57 SGB VIII

Querverweise

Auf § 57 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
    SGB VIII
      Allgemeine Vorschriften
        § 2 (Aufgaben der Jugendhilfe)

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