Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
Drittes Kapitel - Andere Aufgaben der Jugendhilfe (§§ 42 - 60) |
Fünfter Abschnitt - Beurkundung, vollstreckbare Urkunden (§§ 59 - 60) |
(1) 1Die Urkundsperson beim Jugendamt ist befugt,
1. | die Erklärung, durch die die Vaterschaft anerkannt oder die Anerkennung widerrufen wird, die Zustimmungserklärung der Mutter sowie die etwa erforderliche Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, des Kindes, des Jugendlichen oder eines gesetzlichen Vertreters zu einer solchen Erklärung (Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft) zu beurkunden, | |
2. | die Erklärung, durch die die Mutterschaft anerkannt wird, sowie die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters der Mutter zu beurkunden (§ 44 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes), | |
3. | die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Abkömmlings oder seines gesetzlichen Rechtsnachfolgers zu beurkunden, sofern der Abkömmling zum Zeitpunkt der Beurkundung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, | |
4. | die Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen auf Unterhalt (§ 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs), auch des gesetzlichen Rechtsnachfolgers, zu beurkunden, | |
5. | die Bereiterklärung der Adoptionsbewerber zur Annahme eines ihnen zur internationalen Adoption vorgeschlagenen Kindes (§ 7 Abs. 1 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes) zu beurkunden, | |
6. | den Widerruf der Einwilligung des Kindes in die Annahme als Kind (§ 1746 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu beurkunden, | |
7. | die Erklärung, durch die der Vater auf die Übertragung der Sorge verzichtet (§ 1747 Absatz 3 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), zu beurkunden, | |
8. | die Sorgeerklärungen (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils (§ 1626c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu beurkunden, | |
9. | eine Erklärung des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteils nach § 252 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufzunehmen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. |
2Die Zuständigkeit der Notare, anderer Urkundspersonen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen bleibt unberührt.
(2) Die Urkundsperson soll eine Beurkundung nicht vornehmen, wenn ihr in der betreffenden Angelegenheit die Vertretung eines Beteiligten obliegt.
(3) 1Das Jugendamt hat geeignete Beamte und Angestellte zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 zu ermächtigen. 2Die Länder können Näheres hinsichtlich der fachlichen Anforderungen an diese Personen regeln.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes und anderer Gesetze (Unterhaltsvorschussentbürokratisierungsgesetz) vom 03.05.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2013 | Gesetz zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes und anderer Gesetze (Unterhaltsvorschussentbürokratisierungsgesetz) | 03.05.2013 | |
19.05.2013 | Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern | 16.04.2013 | |
01.01.2012 | Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz) | 22.12.2011 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz) | 19.02.2007 |
Rechtsprechung zu § 59 SGB VIII
123 Entscheidungen zu § 59 SGB VIII in unserer Datenbank:
- BGH, 12.11.2020 - V ZB 148/19
Beglaubigung von Unterschriften auf Vorsorgevollmachten durch die Urkundsperson ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 30.10.2019 - 2 Wx 327/19
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamtes
- OLG Köln, 30.10.2019 - 2 Wx 327/19
- OLG Brandenburg, 14.04.2020 - 13 UF 128/17
Verwirkung des Anspruchs auf Kindesunterhalt
- OLG Hamm, 16.03.2022 - 2 WF 31/22
Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von ...
- BayObLG, 23.07.2020 - 1 AR 54/20
Zustellungswille des Gerichts bei Zustellung eines Schriftsatzes mit mehreren ...
- OLG Hamm, 20.01.2021 - 15 W 68/20
Berichtigung eines Geburtsregistereintrags; Vorlage eines Reisepasses als Mittel ...
- OLG Frankfurt, 03.08.2020 - 8 UF 165/19
Keine Verwirkung des Unterhalts für volljähriges Kind bei Kontaktverweigerung
- OLG Köln, 11.07.2019 - 7 U 151/18
Kostenrisiko bei der Auslandsadoption - Keine Amtshaftung der öffentlichen ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2019 - L 6 AS 1663/15
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
- VG Düsseldorf, 28.03.2017 - 19 K 6164/15
Kinder- und Jugendhilferecht
§ 59 SGB VIII in Nachschlagewerken
- § 59 SGB VIII wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Beglaubigung
- Beglaubigung durch Betreuungsbehörde
- Kindschaftsrecht
- Unterschriftsbeglaubigung
- Vaterschaftsanerkennung
Querverweise
Auf § 59 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Aufgaben der Jugendhilfe)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen
- § 52a (Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen)
- Beurkundung, vollstreckbare Urkunden
- § 60 (Vollstreckbare Urkunden)
- Zuständigkeit, Kostenerstattung
- Örtliche Zuständigkeit
- Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben
- § 87e (Örtliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglaubigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 59 SGB VIII:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Abstammung
- § 1597 I (Formerfordernisse; Widerruf) (zu 59 I 1 Nr. 1)
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 3 (weggefallen) (zu 59 I 2)
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Die Amtstätigkeit
- § 20 (Beurkundungen und Beglaubigungen) (zu 59 I 2)