Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfegesetz -
| Drittes Kapitel - Andere Aufgaben der Jugendhilfe (§§ 42 - 60) |
| Fünfter Abschnitt - Beurkundung, vollstreckbare Urkunden (§§ 59 - 60) |
(1) Die Urkundsperson beim Jugendamt ist befugt,
| 1. | die Erklärung, durch die die Vaterschaft anerkannt oder die Anerkennung widerrufen wird, die Zustimmungserklärung der Mutter sowie die etwa erforderliche Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, des Kindes, des Jugendlichen oder eines gesetzlichen Vertreters zu einer solchen Erklärung (Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft) zu beurkunden, | |
| 2. | die Erklärung, durch die die Mutterschaft anerkannt wird, sowie die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters der Mutter zu beurkunden (§ 44 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes), | |
| 3. | die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Abkömmlings zu beurkunden, sofern die unterhaltsberechtigte Person zum Zeitpunkt der Beurkundung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, | |
| 4. | die Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen auf Unterhalt (§ 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu beurkunden, | |
| 5. | die Bereiterklärung der Adoptionsbewerber zur Annahme eines ihnen zur internationalen Adoption vorgeschlagenen Kindes (§ 7 Abs. 1 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes) zu beurkunden, | |
| 6. | den Widerruf der Einwilligung des Kindes in die Annahme als Kind (§ 1746 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu beurkunden, | |
| 7. | die Erklärung, durch die der Vater auf die Übertragung der Sorge verzichtet (§ 1747 Abs. 3 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), zu beurkunden, | |
| 8. | die Sorgeerklärungen (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils (§ 1626c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu beurkunden, | |
| 9. | eine Erklärung des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteils nach § 252 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufzunehmen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. |
Die Zuständigkeit der Notare, anderer Urkundspersonen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen bleibt unberührt.
(2) Die Urkundsperson soll eine Beurkundung nicht vornehmen, wenn ihr in der betreffenden Angelegenheit die Vertretung eines Beteiligten obliegt.
(3) Das Jugendamt hat geeignete Beamte und Angestellte zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 zu ermächtigen. Die Länder können Näheres hinsichtlich der fachlichen Anforderungen an diese Personen regeln.
Rechtsprechung zu § 59 SGB VIII
48 Entscheidungen zu § 59 SGB VIII in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Köln, 31.08.1999 - 25 WF 108/99
Abänderbarkeit von Jugendamtsurkunden
- BGH, 14.02.2007 - XII ZB 171/06
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die einstimmige Verwerfung der Berufung ...
- OLG München, 12.02.1996 - 12 WF 570/96
- OLG Frankfurt, 17.07.2000 - 6 UF 68/00
- OLG München, 11.11.1993 - 12 WF 1033/93
Prozeßkostenhilfe bei Stufenklage auf Kindesunterhalt
- OLG Köln, 31.07.1996 - 26 WF 62/96
- BGH, 03.12.2008 - XII ZR 182/06
Familienrecht - Zurechnung fiktiver Einkünfte
- BSG, 09.11.2010 - B 4 AS 78/10 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Absetzung der ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 22.04.2010 - L 7 AS 5458/09
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Absetzung von ...
- LSG Baden-Württemberg, 22.04.2010 - L 7 AS 5458/09
- BayObLG, 08.10.1998 - 1Z AR 59/98
Klagen gegen mehrere Streitgenossen, für die kein gemeinsamer Gerichtsstand ...
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Literatur im Internet zu § 59 SGB VIII
- § 59 SGB VIII wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Beglaubigung
Beglaubigung durch Betreuungsbehörde
Kindschaftsrecht
Unterschriftsbeglaubigung
Vaterschaftsanerkennung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- SGB VIII
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Aufgaben der Jugendhilfe)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen
- § 52a (Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen)
- Beurkundung, vollstreckbare Urkunden
- § 60 (Vollstreckbare Urkunden)
- Zuständigkeit, Kostenerstattung
- Örtliche Zuständigkeit
- Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben
- § 87e (Örtliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglaubigung)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Abstammung
- § 1597 I (Formerfordernisse; Widerruf) (zu 59 I 1 Nr. 1)
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 3 (Beurkundungszuständigkeiten) (zu 59 I 2)
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Die Amtstätigkeit
- § 20 (zu 59 I 2)
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