Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfegesetz -

   Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10)   
§ 6
Geltungsbereich

(1) Leistungen nach diesem Buch werden jungen Menschen, Müttern, Vätern und Personensorgeberechtigten von Kindern und Jugendlichen gewährt, die ihren tatsächlichen Aufenthalt im Inland haben. Für die Erfüllung anderer Aufgaben gilt Satz 1 entsprechend. Umgangsberechtigte haben unabhängig von ihrem tatsächlichen Aufenthalt Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts, wenn das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

(2) Ausländer können Leistungen nach diesem Buch nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Deutschen können Leistungen nach diesem Buch auch gewährt werden, wenn sie ihren Aufenthalt im Ausland haben und soweit sie nicht Hilfe vom Aufenthaltsland erhalten.

(4) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

Rechtsprechung zu § 6 SGB VIII

48 Entscheidungen zu § 6 SGB VIII in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 6 SGB VIII

Querverweise

Auf § 6 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
    SGB VIII
      Zuständigkeit, Kostenerstattung
        Sachliche Zuständigkeit
          § 85 (Sachliche Zuständigkeit)
        Kostenerstattung
          § 89d (Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise)
Redaktionelle Querverweise zu § 6 SGB VIII:

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