Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
Fünftes Kapitel - Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung (§§ 69 - 81) |
Zweiter Abschnitt - Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit (§§ 73 - 78) |
(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie
1. | auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind, | |
2. | gemeinnützige Ziele verfolgen, | |
3. | aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und | |
4. | die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. |
(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.
(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.
gemeinschaften
Rechtsprechung zu § 75 SGB VIII
136 Entscheidungen zu § 75 SGB VIII in unserer Datenbank:
- OVG Hamburg, 25.08.2022 - 4 Bf 19/21
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe: Drittanfechtungsklage eines ...
- VG Schwerin, 24.11.2022 - 6 A 1813/19
Kindertagespflegeerlaubnis für Tagesmutter mit NPD-Bezug
- VG Köln, 27.06.2013 - 26 K 34/12
Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe bei dreijähriger ...
- OVG Hamburg, 09.05.2023 - 4 Bs 157/22
Überlassung eines gemeindlichen Grundstücks durch Abschluss eines ...
- BVerwG, 26.10.2023 - 5 C 6.22
Berliner Obergrenze für monatliche Zuzahlungen der Eltern für die Betreuung in ...
- FG Sachsen, 04.04.2019 - 4 K 1673/15
Steuerfreiheit für erzielte Umsätze als Verfahrensbeistand, als ...
- BFH, 22.06.2016 - V R 46/15
Steuerfreie Leistungen eines Erziehungsbeistands
Zum selben Verfahren:
- FG Rheinland-Pfalz, 12.11.2015 - 6 K 1361/12
Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen eines Erziehungsbeistandes - Vereinbarkeit ...
- FG Rheinland-Pfalz, 12.11.2015 - 6 K 1361/12
- VG Münster, 07.11.2023 - 9 K 2936/22
- FG Hessen, 13.02.2017 - 6 K 2594/12
§ 4 Nr.25 UStG, Art. 132 Abs.1 Buchst. h MwStSystRL
Querverweise
Auf § 75 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit
- § 74 (Förderung der freien Jugendhilfe)
- Kinder- und Jugendhilfestatistik
- § 102 (Auskunftspflicht)
- Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
- Träger der freien Jugendhilfe
- § 11 (Zuständigkeit für die Anerkennung)
- Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen
- § 8 (Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen)
- Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG)
- § 3 (Aufgaben der Gemeinden und Beteiligung der Träger der freien Jugendhilfe)
- Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit (JugendarbG)
- § 1 (Anwendungsbereich)
- Jugendbildungsgesetz (JugendBildG)
- Zuständigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 17 (Zuständigkeit)