Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfegesetz -
| Fünftes Kapitel - Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung (§§ 69 - 81) |
| Zweiter Abschnitt - Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit (§§ 73 - 78) |
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung ihrer Aufgaben nach den §§ 42, 43, 50 bis 52a und 53 Abs. 2 bis 4 beteiligen oder ihnen diese Aufgaben zur Ausführung übertragen.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bleiben für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich.
Rechtsprechung zu § 76 SGB VIII
13 Entscheidungen zu § 76 SGB VIII in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VG Freiburg, 24.07.2001 - 8 K 1273/00
Jugendhilfe; Anrechnung von Grundrenten; örtliche Zuständigkeit
- VG Gelsenkirchen, 12.01.2004 - 19 K 3927/02
Akteneinsicht, freie Jugendhilfe
- VGH Bayern, 09.06.2005 - 12 BV 03.1971
"Anonyme Geburt" im Krankenhaus: Bezirke müssen Kosten für Inobhutnahme eines ...
- OLG Naumburg, 10.04.2002 - 8 UF 57/02
- VG Weimar, 22.02.2006 - 6 K 1491/02
Finanzausgleich; Erfolglose Anfechtung eines Kreisumlagebescheides; ...
- VG Gelsenkirchen, 12.01.2004 - 19 K 4534/03
Akteneinsicht, Datenschutz, Träger der dreien Jugendhilf, Träger der öffentlichen ...
- OLG Naumburg, 05.09.2001 - 8 WF 177/01
Anhörung des Jugendamtes - Verfahrensbeteiligung - Übertragung auf Dritte - ...
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.11.2011 - 1 L 71/09
Jugendhilferechtliche Kostenerstattung
- OVG Hamburg, 22.04.2008 - 4 Bf 104/06
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe; Verfolgung gemeinnütziger Ziele
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2008 - 6 L 40.07
Rechtswirkungen einer Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § ...
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