Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -

   Fünftes Kapitel - Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung (§§ 69 - 81)   
   Dritter Abschnitt - Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung (§§ 78a - 78g)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 78f
Rahmenverträge

1Die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene schließen mit den Verbänden der Träger der freien Jugendhilfe und den Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer auf Landesebene Rahmenverträge über den Inhalt der Vereinbarungen nach § 78b Abs. 1. 2Die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 85 Abs. 2 Nr. 5 und 6 zuständigen Behörden sind zu beteiligen.

Rechtsprechung zu § 78f SGB VIII

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Querverweise

Auf § 78f SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:

    Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII) 
      Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
        Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit
          § 77 (Vereinbarungen über Kostenübernahme und Qualitätsentwicklung bei ambulanten Leistungen)
        Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung
          § 78a (Anwendungsbereich)
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