Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfegesetz -
| Fünftes Kapitel - Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung (§§ 69 - 81) |
| Dritter Abschnitt - Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung (§§ 78a - 78g) |
(1) In den Ländern sind Schiedsstellen für Streit- und Konfliktfälle einzurichten. Sie sind mit einem unparteiischen Vorsitzenden und mit einer gleichen Zahl von Vertretern der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie von Vertretern der Träger der Einrichtungen zu besetzen. Der Zeitaufwand der Mitglieder ist zu entschädigen, bare Auslagen sind zu erstatten. Für die Inanspruchnahme der Schiedsstellen können Gebühren erhoben werden.
(2) Kommt eine Vereinbarung nach § 78b Abs. 1 innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, so entscheidet die Schiedsstelle auf Antrag einer Partei unverzüglich über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte. Gegen die Entscheidung ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. Die Klage richtet sich gegen eine der beiden Vertragsparteien, nicht gegen die Schiedsstelle. Einer Nachprüfung der Entscheidung in einem Vorverfahren bedarf es nicht.
(3) Entscheidungen der Schiedsstelle treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird ein Zeitpunkt für das Inkrafttreten nicht bestimmt, so werden die Festsetzungen der Schiedsstelle mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Die Festsetzung einer Vergütung, die vor diesen Zeitpunkt zurückwirkt, ist nicht zulässig. Im Übrigen gilt § 78d Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 entsprechend.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen über
| 1. | die Errichtung der Schiedsstellen, | |
| 2. | die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung ihrer Mitglieder, | |
| 3. | die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für ihren Zeitaufwand, | |
| 4. | die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie die Verteilung der Kosten und | |
| 5. | die Rechtsaufsicht. |
Rechtsprechung zu § 78g SGB VIII
17 Entscheidungen zu § 78g SGB VIII in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VG Greifswald, 27.09.2011 - 2 B 857/11
Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht
- BSG, 25.11.2010 - B 3 KR 1/10 R
Krankenversicherung - Versorgung mit häuslicher Krankenpflege - Schiedsspruch ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2011 - 12 A 149/10
Neutralitätspflicht einer Schiedsstelle i.R.d. Hilfestellung für einen Kläger bei ...
- VG Arnsberg, 08.12.2009 - 11 K 3688/08
- OVG Sachsen, 12.01.2012 - 1 A 466/09
Inobhutnahme, Eingriffsverwaltung, Minderjähriger, Kostenerstattung
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2011 - L 27 P 10/09
Schiedsstelle - Schiedsspruch - Passivlegitimation
- VG Oldenburg, 15.02.2005 - 13 A 1148/03
Aus § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII folgt in Niedersachsen kein Anspruch eines ...
- VG Münster, 18.08.2004 - 9 L 970/04
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2007 - 12 A 217/05
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