Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
Fünftes Kapitel - Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung (§§ 69 - 81) |
Vierter Abschnitt - Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung (§§ 79 - 81) |
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung
(2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden, dass insbesondere
(3) Die Planung insbesondere von Diensten zur Gewährung niedrigschwelliger ambulanter Hilfen nach Maßgabe von § 36a Absatz 2 umfasst auch Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung.
(4) 1Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen ihrer Planung frühzeitig zu beteiligen. 2Zu diesem Zweck sind sie vom Jugendhilfeausschuss, soweit sie überörtlich tätig sind, im Rahmen der Jugendhilfeplanung des überörtlichen Trägers vom Landesjugendhilfeausschuss zu hören. 3Das Nähere regelt das Landesrecht.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf hinwirken, dass die Jugendhilfeplanung und andere örtliche und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt werden und die Planungen insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rechnung tragen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) vom 03.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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10.06.2021 | Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) | 03.06.2021 |
Rechtsprechung zu § 80 SGB VIII
235 Entscheidungen zu § 80 SGB VIII in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen, 26.02.2024 - 3 A 466/23
Förderung; Ermessen; Haushaltsmittel; Jugendhilfe; ernstliche Zweifel; ...
- VGH Hessen, 25.04.2023 - 10 C 1271/19
Satzung über die Bezuschussung von Kindertagesstätten ist unwirksam
- VGH Baden-Württemberg, 13.12.2021 - 12 S 3227/21
Anspruch auf Zuweisung eines erreichbaren Betreuungsplatzes
- VGH Baden-Württemberg, 08.09.2023 - 12 S 790/23
Anspruch von Geschwisterkindern auf den Nachweis eines Betreuungsplatzes
- BGH, 20.10.2016 - III ZR 303/15
Nicht rechtzeitige Bereitstellung eines Kinderbetreuungsplatzes
Zum selben Verfahren:
- LG Leipzig, 02.02.2015 - 7 O 2439/14
Klagen gegen die Stadt Leipzig auf Schadensersatz wegen Nichtverschaffung eines ...
- LG Leipzig, 02.02.2015 - 7 O 2439/14
- BVerwG, 20.09.2019 - 5 B 29.19
Rüge der Verletzung von nicht revisiblem Landesrecht
Zum selben Verfahren:
- VG Magdeburg, 18.05.2017 - 6 A 185/16
Klage gegen Mittelzuweisungen an Träger von Kindertageseinrichtungen erfolgreich
- VG Magdeburg, 18.05.2017 - 6 A 185/16
- BVerfG, 21.11.2017 - 2 BvR 2177/16
Kommunalverfassungsbeschwerde gegen die Verlagerung der Verpflichtung zur ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2023 - 12 A 2023/20
Querverweise
Auf § 80 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Leistungen der Jugendhilfe
- Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige
- Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
- § 36a (Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung)
- Schutz von Sozialdaten
- § 64 (Datenübermittlung und -nutzung)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung
- § 79 (Gesamtverantwortung, Grundausstattung)
- Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
- Oberste Landesjugendbehörden, Unterrichtung des Landtags
- § 9 (Jugendhilfeplanung)