Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
Siebtes Kapitel - Zuständigkeit, Kostenerstattung (§§ 85 - 89h) |
Zweiter Abschnitt - Örtliche Zuständigkeit (§§ 86 - 88a) |
Erster Unterabschnitt - Örtliche Zuständigkeit für Leistungen (§§ 86 - 86d) |
(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.
(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) 1Wird eine Leistung nach § 13 Abs. 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. 2Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.
verpflichtung und Fallübergabe bei Zuständigkeits-
wechsel § 86dVerpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden
Rechtsprechung zu § 86a SGB VIII
268 Entscheidungen zu § 86a SGB VIII in unserer Datenbank:
- BVerwG, 28.04.2016 - 5 C 13.15
Jugendhilfe; Hilfeleistung; Leistung; jugendhilferechtliche Leistung; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2015 - 6 B 5.13
Kostenerstattung; Hilfeleistung; junger Volljähriger; Beendigung der ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2015 - 6 B 5.13
- VG Saarlouis, 30.10.2020 - 3 K 2175/18
Zur jugendhilferechtlichen Zuständigkeit und der Frage einer Beendigung oder ...
- VG München, 20.12.2023 - M 18 K 18.4104
Kostenerstattung (Abweisung), Örtliche Zuständigkeit, Einrichtungskette, ...
- VGH Baden-Württemberg, 23.05.2023 - 12 S 457/23
Beendigung bzw. Unterbrechung von Jugendhilfeleistungen
- VG Karlsruhe, 29.09.2020 - 8 K 11197/18
Zur örtlichen Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe und zum Begriff des ...
- BVerwG, 15.12.2016 - 5 C 35.15
Aufgabe; Bedarf; Bedarfsdeckung; Beendigung der Leistung; Beginn der Leistung; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Rheinland-Pfalz, 17.06.2015 - 7 A 11002/14
Bestimmung des für die Kosten einer Inobhutnahme gemäß § 89b Abs. 1 SGB VIII ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 17.06.2015 - 7 A 11002/14
- VG Göttingen, 22.06.2017 - 2 A 270/15
Erstattung; Jugendhilfe; gemeinsame Wohnform; sonstige Wohnform; örtliche ...
- BVerwG, 24.06.2021 - 5 C 7.20
Örtliche Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe für eine der Leistung nach § ...
Querverweise
Auf § 86a SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Zuständigkeit, Kostenerstattung