Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfegesetz -

   Siebtes Kapitel - Zuständigkeit, Kostenerstattung (§§ 85 - 89h)   
   Zweiter Abschnitt - Örtliche Zuständigkeit (§§ 86 - 88)   
   Erster Unterabschnitt - Örtliche Zuständigkeit für Leistungen (§§ 86 - 86d)   

§ 86b
Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder

(1) Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 86a Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Hat der Leistungsberechtigte keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt.

(3) Geht der Leistung Hilfe nach den §§ 27 bis 35a oder eine Leistung nach § 13 Abs. 3, § 21 oder § 41 voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht.

Rechtsprechung zu § 86b SGB VIII

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Literatur im Internet zu § 86b SGB VIII

Querverweise

Auf § 86b SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
    SGB VIII
      Zuständigkeit, Kostenerstattung
        Kostenerstattung
          § 89 (Kostenerstattung bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt)
          § 89c (Kostenerstattung bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung)
          § 89e (Schutz der Einrichtungsorte)
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