Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfegesetz -
| Siebtes Kapitel - Zuständigkeit, Kostenerstattung (§§ 85 - 89h) |
| Zweiter Abschnitt - Örtliche Zuständigkeit (§§ 86 - 88) |
| Erster Unterabschnitt - Örtliche Zuständigkeit für Leistungen (§§ 86 - 86d) |
(1) Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 86a Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Hat der Leistungsberechtigte keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt.
(3) Geht der Leistung Hilfe nach den §§ 27 bis 35a oder eine Leistung nach § 13 Abs. 3, § 21 oder § 41 voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht.
Rechtsprechung zu § 86b SGB VIII
79 Entscheidungen zu § 86b SGB VIII in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2002 - 12 A 3177/00
- OVG Schleswig-Holstein, 10.12.2010 - 2 LB 22/10
Jugendhilfe bei Einreise aus dem Ausland
- VG Hamburg, 15.06.2009 - 13 K 2641/07
Kostenerstattungsanspruch zwischen der Trägern der Jugendhilfe in Anknüpfung an ...
- VG Ansbach, 28.11.2012 - AN 14 E 12.01998
Kinder- und Jugendhilferecht
- VGH Bayern, 11.05.2006 - 12 BV 04.3563
Kinder- und Jugendhilfe, Betreuung von Mutter und Kind in einer geeigneten ...
- VG Arnsberg, 15.01.2008 - 11 K 480/07
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 20.12.2012 - 12 ZB 11.1107
Kinder- und Jugendhilferecht; Erstattungsstreit; - Örtliche Zuständigkeit; - ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2011 - 12 A 1493/11
Wechsel der örtlichen Zuständigkeit bei Umzug einer Kindesmutter bzgl. ...
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