Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfegesetz -
| Siebtes Kapitel - Zuständigkeit, Kostenerstattung (§§ 85 - 89h) |
| Zweiter Abschnitt - Örtliche Zuständigkeit (§§ 86 - 88) |
| Erster Unterabschnitt - Örtliche Zuständigkeit für Leistungen (§§ 86 - 86d) |
(1) Wechselt die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung, so bleibt der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hilfeprozess und die im Rahmen der Hilfeplanung vereinbarten Hilfeziele durch den Zuständigkeitswechsel nicht gefährdet werden.
(2) Der örtliche Träger, der von den Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat den anderen davon unverzüglich zu unterrichten. Der bisher zuständige örtliche Träger hat dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger unverzüglich die für die Hilfegewährung sowie den Zuständigkeitswechsel maßgeblichen Sozialdaten zu übermitteln. Bei der Fortsetzung von Leistungen, die der Hilfeplanung nach § 36 Absatz 2 unterliegen, ist die Fallverantwortung im Rahmen eines Gespräches zu übergeben. Die Personensorgeberechtigten und das Kind oder der Jugendliche sowie der junge Volljährige oder der Leistungsberechtigte nach § 19 sind an der Übergabe angemessen zu beteiligen.
Rechtsprechung zu § 86c SGB VIII
108 Entscheidungen zu § 86c SGB VIII in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 14.11.2002 - 5 C 51.01
"Fortsetzung" einer Jugendhilfeleistung durch Leistungsablehnung; ...
- BVerwG, 26.09.2002 - 5 C 46.01
Aufenthalt, gewöhnlicher - bei minderjährigen Kindern; gewöhnlicher Aufenthalt, ...
- VG Hannover, 04.10.2001 - 7 A 5634/00
Kostenerstattung nach § 86c SGB VIII; Kostenerstattung; Zuständigkeit
- VG Braunschweig, 02.12.2004 - 3 A 78/04
Kostenerstattung gemäß § 89c Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 86 c SGB VIII; ...
- OVG Niedersachsen, 13.02.2006 - 12 LC 12/05
Zu den Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruches nach § 89 c Abs. 1 ...
- BVerwG, 14.11.2002 - 5 C 57.01
Fortsetzung einer Jugendhilfeleistung (hier: Unterbringung in Kindertagesstätte; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 22.02.2001 - 12 L 3001/00
Kostenerstattung bei fortdauernder Leistungsverpflichtung; Kostenerstattung; ...
- OVG Niedersachsen, 22.02.2001 - 12 L 3001/00
- BVerwG, 14.11.2002 - 5 C 52.01
Kostenerstattung von Jugendhilfeleistungen nach Wechsel der örtlichen ...
- BVerwG, 26.10.2006 - 5 C 7.05
Asylsuchende, Zuständigkeit bei Leistungen an ; Kostenerstattungspflicht des vom ...
Zum selben Verfahren:
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

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Querverweise
- SGB VIII
- Zuständigkeit, Kostenerstattung
- Örtliche Zuständigkeit
- Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben
- § 87c (Örtliche Zuständigkeit für die Beistandschaft, die Amtspflegschaft, die Amtsvormundschaft und die Auskunft nach § 58a)
- Kostenerstattung
- § 89c (Kostenerstattung bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung)
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