Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfegesetz -

   Siebtes Kapitel - Zuständigkeit, Kostenerstattung (§§ 85 - 89h)   
   Zweiter Abschnitt - Örtliche Zuständigkeit (§§ 86 - 88)   
   Erster Unterabschnitt - Örtliche Zuständigkeit für Leistungen (§§ 86 - 86d)   

§ 86d
Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden

Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

Rechtsprechung zu § 86d SGB VIII

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Literatur im Internet zu § 86d SGB VIII

Querverweise

Auf § 86d SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
    SGB VIII
      Zuständigkeit, Kostenerstattung
        Örtliche Zuständigkeit
          Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben
            § 87b (Örtliche Zuständigkeit für die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren)
        Kostenerstattung
          § 89c (Kostenerstattung bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung)
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