Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfegesetz -
| Siebtes Kapitel - Zuständigkeit, Kostenerstattung (§§ 85 - 89h) |
| Zweiter Abschnitt - Örtliche Zuständigkeit (§§ 86 - 88) |
| Zweiter Unterabschnitt - Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben (§§ 87 - 87e) |
Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen (§ 42) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält.
Rechtsprechung zu § 87 SGB VIII
32 Entscheidungen zu § 87 SGB VIII in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BayObLG, 23.12.1983 - BReg. 1 Z 101/83
- OVG Niedersachsen, 14.03.2012 - 4 LC 143/09
Kostenerstattung gem. §§ 89 c Abs. 1 S. 2, 86 d SGB VIII bei ...
- VG Köln, 15.02.2001 - 26A K 10226/97
- BVerwG, 29.01.2004 - 5 C 9.03
Aufenthalt, gewöhnlicher - vor Beginn der Leistung; Eingliederungshilfe für ...
- OLG Karlsruhe, 05.03.2012 - 18 UF 274/11
Die Bestellung des Jugendamts zum Vormund für einen minderjährigen unbegleiteten ...
- VG Göttingen, 28.08.2002 - 2 A 2026/01
Kostenerstattung zwischen Jugendhilfeträgern; Kostenerstattung; Jugendhilfe; ...
- OVG Hamburg, 14.02.2011 - 4 Bs 282/10
Inobhutnahme auf Antrag eines Minderjährigen
- OVG Hamburg, 09.02.2011 - 4 Bs 9/11
Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung bei Zweifeln an der ...
- LG Flensburg, 26.08.1998 - 5 T 73/98
- VG Karlsruhe, 08.11.2005 - 5 K 4784/03
Kostenerstattung zwischen Jugendhilfeträgern; örtliche Zuständigkeit; ...
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