Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfegesetz -

   Siebtes Kapitel - Zuständigkeit, Kostenerstattung (§§ 85 - 89h)   
   Zweiter Abschnitt - Örtliche Zuständigkeit (§§ 86 - 88)   
   Zweiter Unterabschnitt - Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben (§§ 87 - 87e)   
§ 87
Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen (§ 42) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält.

Rechtsprechung zu § 87 SGB VIII

30 Entscheidungen zu § 87 SGB VIII in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 87 SGB VIII

Querverweise

Auf § 87 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
    SGB VIII
      Zuständigkeit, Kostenerstattung
        Örtliche Zuständigkeit
          Örtliche Zuständigkeit für Leistungen
            § 86 (Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern)

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