Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfegesetz -
| Siebtes Kapitel - Zuständigkeit, Kostenerstattung (§§ 85 - 89h) |
| Zweiter Abschnitt - Örtliche Zuständigkeit (§§ 86 - 88) |
| Zweiter Unterabschnitt - Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben (§§ 87 - 87e) |
§ 87c
Örtliche Zuständigkeit für die Beistandschaft, die Amtspflegschaft, die Amtsvormundschaft und die Auskunft nach § 58a
(1) Für die Vormundschaft nach § 1791c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wurde die Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Anfechtung beseitigt, so ist der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter zu dem Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Entscheidung rechtskräftig wird. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt der Mutter nicht festzustellen, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach ihrem tatsächlichen Aufenthalt.
(2) Sobald die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Jugendamts nimmt, hat das die Amtsvormundschaft führende Jugendamt bei dem Jugendamt des anderen Bereichs die Weiterführung der Amtsvormundschaft zu beantragen; der Antrag kann auch von dem anderen Jugendamt, von jedem Elternteil und von jedem, der ein berechtigtes Interesse des Kindes oder des Jugendlichen geltend macht, bei dem die Amtsvormundschaft führenden Jugendamt gestellt werden. Die Vormundschaft geht mit der Erklärung des anderen Jugendamts auf dieses über. Das abgebende Jugendamt hat den Übergang dem Familiengericht und jedem Elternteil unverzüglich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung des Antrags kann das Familiengericht angerufen werden.
(3) Für die Pflegschaft oder Vormundschaft, die durch Bestellung des Familiengerichts eintritt, ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat das Kind oder der Jugendliche keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Bestellung. Sobald das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt wechselt oder im Fall des Satzes 2 das Wohl des Kindes oder Jugendlichen es erfordert, hat das Jugendamt beim Familiengericht einen Antrag auf Entlassung zu stellen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Gegenvormundschaft des Jugendamts entsprechend.
(4) Für die Vormundschaft, die im Rahmen des Verfahrens zur Annahme als Kind eintritt, ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich die annehmende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(5) Für die Beratung und Unterstützung nach § 52a sowie für die Beistandschaft gilt Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend. Sobald der allein sorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Jugendamts nimmt, hat das die Beistandschaft führende Jugendamt bei dem Jugendamt des anderen Bereichs die Weiterführung der Beistandschaft zu beantragen; Absatz 2 Satz 2 und § 86c gelten entsprechend.
(6) Für die Erteilung der schriftlichen Auskunft nach § 58a gilt Absatz 1 entsprechend. Die Mitteilung nach § 1626d Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die Mitteilung nach Artikel 224 § 2 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind an das für den Geburtsort des Kindes zuständige Jugendamt zu richten; § 88 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das nach Satz 2 zuständige Jugendamt teilt dem nach Satz 1 zuständigen Jugendamt auf Ersuchen mit, ob eine Mitteilung nach § 1626d Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder eine Mitteilung nach Artikel 224 § 2 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorliegt.
Rechtsprechung zu § 87c SGB VIII
26 Entscheidungen zu § 87c SGB VIII in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- BayObLG, 17.05.1996 - 1Z BR 72/96
Entlassung eines Jugendamts als Amtsvormund
- OLG Hamm, 11.10.1994 - 15 W 274/94
- OLG Zweibrücken, 17.08.2001 - 3 W 171/01
Unterhaltsbetragsverfahren - Ergänzungspflegschaft - Bestellung des bisher ...
Zum selben Verfahren:
- LG Kaiserslautern, 09.07.2001 - 1 T 95/01
Auswahl des örtlich zuständigen Jugendamtes als Pfleger.
- LG Kaiserslautern, 09.07.2001 - 1 T 95/01
- LG Saarbrücken, 01.03.1996 - 5 T 701/95
- OLG Hamm, 22.05.1995 - 15 W 185/95
- LG Augsburg, 20.06.1995 - 5 T 3637/94
- LG Stuttgart, 15.03.1994 - 2 T 1036/93
- BayObLG, 13.09.1993 - 1Z BR 96/93
- LG Koblenz, 05.11.1993 - 10 T 236/93
- OLG Hamm, 19.01.1998 - 15 W 481/97
- OLG Saarbrücken, 20.10.2003 - 2 UF 13/03
Elterliche Sorge: Auswahl eines an sich nicht zuständigen Jugendamts als ...
- BayObLG, 20.02.1997 - 1Z AR 11/97
Wichtiger Grund für Abgabe des vormundschaftsgerichtlichen Aufsichtsverfahrens ...
- OLG Frankfurt, 28.12.2010 - 2 UF 379/10
Zuständigkeit des Jugendamtes für die Vormundschaft
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2011 - 12 A 1010/10
- BayObLG, 29.02.1996 - 1Z AR 12/96
Abgabe eines Amtspflegschaftsverfahrens an ein anderes Vormundschaftsgericht aus ...
- BayObLG, 08.03.1996 - 1Z AR 15/96
Entscheidung eines Abgabestreits zwischen Gerichten verschiedener Bundesländer
- VG Aachen, 13.11.2009 - 2 L 458/09
- VG Aachen, 29.12.2009 - 2 K 1028/06
- OLG Frankfurt, 26.02.2008 - 6 UF 186/07
Befristete Beschwerde gegen eine Auswahl eines Pflegers durch das Familiengericht
Literatur im Internet zu § 87c SGB VIII
Querverweise
- SGB VIII
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen
- § 58a (Auskunft über Nichtabgabe und Nichtersetzung von Sorgeerklärungen)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- § 1626d (Form; Mitteilungspflicht)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 224 (Übergangsvorschrift zum Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997)
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