Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
Siebtes Kapitel - Zuständigkeit, Kostenerstattung (§§ 85 - 89h) |
Zweiter Abschnitt - Örtliche Zuständigkeit (§§ 86 - 88a) |
Zweiter Unterabschnitt - Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben (§§ 87 - 87e) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (https://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/__paste_norm__.html)
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Für Beurkundungen und Beglaubigungen nach § 59 ist die Urkundsperson bei jedem Jugendamt zuständig.
§ 87Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
§ 87aÖrtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung
§ 87bÖrtliche Zuständigkeit für die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren
§ 87cÖrtliche Zuständigkeit für die Beistandschaft, die Pflegschaft, die Vormundschaft und die schriftliche Auskunft nach § 58
§ 87dÖrtliche Zuständigkeit für weitere Aufgaben im Vormundschaftswesen
§ 87eÖrtliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglaubigung
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Rechtsprechung zu § 87e SGB VIII
5 Entscheidungen zu § 87e SGB VIII in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 11.10.2019 - 10 LA 57/18
Kostenerstattung nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII
- VGH Baden-Württemberg, 28.04.2015 - 12 S 1274/14
"Beginn der Leistung" im Sinn von SGB 8 § 86 d; Vorliegen eines pflichtwidrigen ...
- BayObLG, 09.01.2001 - 1Z BR 137/00
Verbindlichkeit des Familiennamens des ersten Kindes nicht verheirateter Eltern ...
- BVerwG, 29.01.2004 - 5 C 9.03
Aufenthalt, gewöhnlicher - vor Beginn der Leistung; Eingliederungshilfe für ...
- OLG Hamm, 09.03.2016 - 2 WF 38/16
Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung; gemeinsame Sorgeerklärung; tragfähige soziale ...
§ 87e SGB VIII in Nachschlagewerken
- § 87e SGB VIII wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Beglaubigung durch Betreuungsbehörde
- Unterschriftsbeglaubigung