Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfegesetz -

   Siebtes Kapitel - Zuständigkeit, Kostenerstattung (§§ 85 - 89h)   
   Zweiter Abschnitt - Örtliche Zuständigkeit (§§ 86 - 88)   
   Zweiter Unterabschnitt - Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben (§§ 87 - 87e)   
§ 87e
Örtliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglaubigung

Für Beurkundungen und Beglaubigungen nach § 59 ist die Urkundsperson bei jedem Jugendamt zuständig.

Rechtsprechung zu § 87e SGB VIII

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 87e SGB VIII

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