Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfegesetz -

   Siebtes Kapitel - Zuständigkeit, Kostenerstattung (§§ 85 - 89h)   
   Dritter Abschnitt - Kostenerstattung (§§ 89 - 89h)   
§ 89
Kostenerstattung bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt

Ist für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86a oder 86b der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich, so sind die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.

Rechtsprechung zu § 89 SGB VIII

78 Entscheidungen zu § 89 SGB VIII in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 89 SGB VIII

Querverweise

Auf § 89 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
    SGB VIII
      Zuständigkeit, Kostenerstattung
        Kostenerstattung
          § 89d (Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise)

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