Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
Siebtes Kapitel - Zuständigkeit, Kostenerstattung (§§ 85 - 89h) |
Dritter Abschnitt - Kostenerstattung (§§ 89 - 89h) |
(1) 1Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. 2Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.
(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Abs. 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.
(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 örtlich zuständig geworden wäre.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz) vom 29.08.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2014 | Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz) | 29.08.2013 | |
01.01.2012 | Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz) | 22.12.2011 |
verpflichtung § 89dKostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise § 89eSchutz der Einrichtungsorte § 89fUmfang der Kostenerstattung § 89gLandesrechts-
vorbehalt § 89hÜbergangsvorschrift
Rechtsprechung zu § 89a SGB VIII
311 Entscheidungen zu § 89a SGB VIII in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 17.03.2020 - 10 LC 181/18
Ausschlussfrist; Beiladung; Jugendhilfeträger; Kosten, aufgewendete; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Hannover, 06.03.2018 - 3 A 398/15
Begründen; gewöhnlicher Aufenthalt; Jugendhilfe; Kosten; Kostenerstattung
- VG Hannover, 06.03.2018 - 3 A 398/15
- OVG Niedersachsen, 11.10.2019 - 10 LA 57/18
Kostenerstattung nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII
- OVG Saarland, 12.07.2019 - 2 A 208/18
Kostenerstattung Jugendhilfe; Wechsel des örtlich zuständigen Trägers im ...
Zum selben Verfahren:
- VG Saarlouis, 24.05.2018 - 3 K 2651/16
Kostenerstattung des Trägers bei Aufenthalt in einer Mutter-Kind-Einrichtung und ...
- VG Saarlouis, 24.05.2018 - 3 K 2651/16
- VGH Baden-Württemberg, 05.03.2021 - 12 S 621/18
Anspruch auf Erstattung der Kosten für Jugendhilfeleistungen; Ausschluss und ...
Zum selben Verfahren:
- VG Freiburg, 02.02.2018 - 4 K 3025/15
Verjährung von jugendhilferechtlichen Erstattungsansprüchen - Unterbrechung der ...
- VG Freiburg, 02.02.2018 - 4 K 3025/15
- BVerwG, 14.11.2013 - 5 C 31.12
Rückerstattung; Rückerstattungsanspruch; Anspruch auf Rückerstattung; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2012 - 12 A 1571/12
Anspruch des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe gegen den örtlichen Träger der ...
- VG Köln, 31.05.2012 - 26 K 1054/11
Kostenerstattung Durchgriffshaftung Trägeridentität
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2012 - 12 A 1571/12
Querverweise
Auf § 89a SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Zuständigkeit, Kostenerstattung
- Kostenerstattung
- § 89d (Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise)