Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfegesetz -
| Siebtes Kapitel - Zuständigkeit, Kostenerstattung (§§ 85 - 89h) |
| Dritter Abschnitt - Kostenerstattung (§§ 89 - 89h) |
(1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine nach Satz 1 begründete Erstattungspflicht bleibt bestehen, wenn und solange sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86a Abs. 4 und § 86b Abs. 3 richtet.
(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört.
Rechtsprechung zu § 89e SGB VIII
127 Entscheidungen zu § 89e SGB VIII in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 29.09.2010 - 5 C 21.09
Aufenthalt; elterliche Sorge; Einrichtung; Einrichtungskette; Einrichtungsort; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 22.12.2009 - 5 B 8.09
- VGH Bayern, 26.11.2008 - 12 BV 08.675
Kostenerstattung nach § 89e SGB 8
- VGH Bayern, 26.11.2008 - 12 BV 08.757
Kinder- und Jugendhilfe; Kostenerstattung; Schutz von Einrichtungsorten; ...
- BVerwG, 25.10.2004 - 5 C 39.03
Andere Familie i. S. von § 89e SGB VIII; Kostenerstattung bei Aufnahme ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 02.06.2005 - 5 C 1.04
Andere Familie i. S. von § 89e SGB VIII; Kostenerstattung bei Aufnahme ...
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Querverweise
- SGB VIII
- Zuständigkeit, Kostenerstattung
- Kostenerstattung
- § 89d (Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise)
- Jugendstrafvollzugsgesetz (JStVollzG)
- Organisation
- Anwendungsbereich und Aufgabe
- §§ 1 ff (Anwendungsbereich)