Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfegesetz -

   Siebtes Kapitel - Zuständigkeit, Kostenerstattung (§§ 85 - 89h)   
   Dritter Abschnitt - Kostenerstattung (§§ 89 - 89h)   

§ 89e
Schutz der Einrichtungsorte

(1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine nach Satz 1 begründete Erstattungspflicht bleibt bestehen, wenn und solange sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86a Abs. 4 und § 86b Abs. 3 richtet.

(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört.

Rechtsprechung zu § 89e SGB VIII

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Literatur im Internet zu § 89e SGB VIII

Querverweise

Auf § 89e SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
    SGB VIII
      Zuständigkeit, Kostenerstattung
        Kostenerstattung
          § 89d (Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise)
Redaktionelle Querverweise zu § 89e SGB VIII:
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