Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfegesetz -
| Siebtes Kapitel - Zuständigkeit, Kostenerstattung (§§ 85 - 89h) |
| Dritter Abschnitt - Kostenerstattung (§§ 89 - 89h) |
(1) Für die Erstattung von Kosten für Maßnahmen der Jugendhilfe nach der Einreise gemäß § 89d, die vor dem 1. Juli 1998 begonnen haben, gilt die nachfolgende Übergangsvorschrift.
(2) Kosten, für deren Erstattung das Bundesverwaltungsamt vor dem 1. Juli 1998 einen erstattungspflichtigen überörtlichen Träger bestimmt hat, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu erstatten. Erfolgt die Bestimmung nach dem 30. Juni 1998, so sind § 86 Abs. 7, § 89b Abs. 3, die §§ 89d und 89g in der ab dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 89h SGB VIII
20 Entscheidungen zu § 89h SGB VIII in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 29.02.1996 - 5 C 29.95
Jugendhilferecht: Nichtanwendbarkeit der Fürsorgerechtsvereinbarung auf ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.1998 - 16 A 3477/97
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.1998 - 16 A 3659/97
- OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2005 - 12 A 1323/03
- VG Karlsruhe, 12.07.2005 - 5 K 281/04
Kostenerstattung bei Inobhutnahme unbegleitet eingereister ausländischer ...
- BVerwG, 26.10.2006 - 5 C 7.05
Asylsuchende, Zuständigkeit bei Leistungen an ; Kostenerstattungspflicht des vom ...
- VGH Bayern, 30.08.2004 - 12 B 00.1434
Kinder- und Jugendhilfe, Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der ...
- VGH Baden-Württemberg, 19.04.2005 - 9 S 109/03
Jugendhilfe (Hilfe zur Erziehung) - Kostenerstattung; Rechtswidrigkeit der Hilfe ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.04.2002 - 12 A 4007/00
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