Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfegesetz -
| Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10) |
(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten.
(2) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.
(3) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.
(4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass
| 1. | deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen, | |
| 2. | bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie | |
| 3. | die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. |
In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.
(5) Werden einem örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a erforderlich ist. Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
Rechtsprechung zu § 8a SGB VIII
32 Entscheidungen zu § 8a SGB VIII in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- OLG Frankfurt, 11.02.2010 - 1 WF 11/10
Elterliche Sorge: Verfahrenskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung in einem auf Antrag ...
- OLG Saarbrücken, 20.03.2007 - 9 UF 167/06
Aussetzung des Umgangsrechts des Kindesvaters zur Vermeidung einer Gefährdung des ...
- OLG Frankfurt, 21.12.2011 - 2 UF 481/11
Familienrecht: Zustimmung zur Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2009 - 12 A 1078/09
Zum selben Verfahren:
- VG Münster, 02.04.2009 - 6 K 1929/07
- ArbG Solingen, 29.10.2010 - 4 Ca 506/10
Ohne
- VG Göttingen, 12.01.2012 - 2 A 94/11
Herausnahme eines Kindes aus einer Pflegefamilie
- VG Schleswig, 11.05.2009 - 15 A 160/08
- OVG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2011 - 12 B 1792/10
- OLG Celle, 11.04.2011 - 10 WF 91/11
Anwaltsbeiordnung im Verfahren betreffend die elterliche Sorge
- VGH Bayern, 23.11.2009 - 12 CS 09.2221
Kinder- und Jugendhilfe/Prozessrecht; Widerruf einer Erlaubnis zur ...
- OVG Sachsen, 06.10.2009 - 1 B 487/09
Inobhutnahme; Gefährdung des Kindeswohles; Schizophrenie
- VG Oldenburg, 14.12.2009 - 13 A 1158/08
Vertraulichkeit einer Anzeige beim Jugendamt
- VG Münster, 08.11.2007 - 9 K 1619/05
- SG Münster, 24.03.2007 - S 5 AS 37/07
Grundsicherung für Arbeitssuchende
- VG Aachen, 22.12.2006 - 2 L 527/06
Zum selben Verfahren:
- VG Münster, 17.03.2008 - 6 L 14/08
- VG Aachen, 27.05.2011 - 2 L 143/11
Literatur im Internet zu § 8a SGB VIII
- Handbuch "Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB und Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD)" von Heinz Kindler; Susanna Lillig; Herbert Blüml; Thomas Meysen; Annegret Werner; u.a.
Das Handbuch dient der Information und Unterstützung von Fachkräften, die sich mit Fragen von Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB auseinander setzen
Stand: 01.03.2007 - Überblick zu § 8a SGB VIII – Prüfschemata und Schaubilder von Peter-Christian Kunkel (Einführung)
Mit dem Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) wurde § 8a in das SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) eingefügt; am 1. Oktober 2005 ist die Regelung in Kraft getreten
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Querverweise
- SGB VIII
- Allgemeine Vorschriften
- § 8a (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung)
- Schutz von Sozialdaten
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung
- § 79a (Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- §§ 1666 ff (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls) (zu 8a III)
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