Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfegesetz -
| Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10) |
Bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben sind
| 1. | die von den Personensorgeberechtigten bestimmte Grundrichtung der Erziehung sowie die Rechte der Personensorgeberechtigten und des Kindes oder des Jugendlichen bei der Bestimmung der religiösen Erziehung zu beachten, | |
| 2. | die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes oder des Jugendlichen zu selbständigem, verantwortungsbewusstem Handeln sowie die jeweiligen besonderen sozialen und kulturellen Bedürfnisse und Eigenarten junger Menschen und ihrer Familien zu berücksichtigen, | |
| 3. | die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen zu fördern. |
Rechtsprechung zu § 9 SGB VIII
12 Entscheidungen zu § 9 SGB VIII in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Baden-Württemberg, 18.12.2006 - 12 S 2474/06
Zum Anspruch eines freien Trägers der Jugendhilfe zur Förderung von Kindergärten ...
- VG Karlsruhe, 25.11.2008 - 8 K 1727/08
Anspruch auf Zuschussgewährung gegen die Wohnsitzgemeinde
- VGH Baden-Württemberg, 04.06.2008 - 12 S 2559/06
Normenkontrollverfahren - Gültigkeit einer Rechtsverordnung über die Förderung ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 21.01.2010 - 5 CN 1.09
Bedarfsplanung, jugendhilferechtliche -; Einzugsgebiet, gemeindeübergreifendes -, ...
- BVerwG, 21.01.2010 - 5 CN 1.09
- VG Münster, 18.08.2004 - 9 L 970/04
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 05.05.2008 - 12 BV 07.3085
Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz; Bedürfnisermittlung; Bedarfsplanung; ...
- VGH Baden-Württemberg, 11.01.2007 - 12 S 2472/06
Zum Anspruch eines freien Trägers der Jugendhilfe auf Förderung von Kindergärten ...
- BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 1522/03
Zum Tischgebet im Kindergarten
- VG Sigmaringen, 26.06.2001 - 7 K 1710/99
Betriebskostenzuschuss für Kindergarten
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Querverweise
Auf § 9 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- SGB VIII
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit
- § 74 (Förderung der freien Jugendhilfe)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Grundrechte
- Art. 3 II (zu 9 Nr. 3)
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