Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfegesetz -

   Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10)   

§ 9
Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen

Bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben sind

1. die von den Personensorgeberechtigten bestimmte Grundrichtung der Erziehung sowie die Rechte der Personensorgeberechtigten und des Kindes oder des Jugendlichen bei der Bestimmung der religiösen Erziehung zu beachten,
2. die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes oder des Jugendlichen zu selbständigem, verantwortungsbewusstem Handeln sowie die jeweiligen besonderen sozialen und kulturellen Bedürfnisse und Eigenarten junger Menschen und ihrer Familien zu berücksichtigen,
3. die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen zu fördern.

Rechtsprechung zu § 9 SGB VIII

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Literatur im Internet zu § 9 SGB VIII

Querverweise

Auf § 9 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
    SGB VIII
      Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
        Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit
          § 74 (Förderung der freien Jugendhilfe)
Redaktionelle Querverweise zu § 9 SGB VIII:
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